Falsche Rechtsmittelbelehrung schadet Wohnungseigentümer nicht

Legt ein Wohnungseigentümer durch seinen Anwalt in einer WEG-Sache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung Berufung beim falschen Gericht ein, versäumt er die Berufungsfrist in der Regel unverschuldet. Das zuständige Gericht muss dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

Hintergrund: Amtsgericht nennt falsches Berufungsgericht

Zwei Wohnungseigentümer stritten vor dem AG Bautzen über den Rückschnitt einer Hecke auf einer Sondernutzungsfläche. Das Amtsgericht hat die Angelegenheit zunächst als normale Zivilsache angesehen, dann aber an die Abteilung für Wohnungseigentumssachen abgegeben, die der Klage stattgegeben hat. Am Ende des Urteils des AG Bautzen ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die das LG Görlitz als zuständiges Berufungsgericht nennt. Zentrales Berufungsgericht für wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeiten im dortigen Bezirk ist allerdings das LG Dresden.

Der unterlegene Wohnungseigentümer hat über seinen Rechtsanwalt beim LG Görlitz Berufung gegen das Urteil eingelegt. Dieses wies nach Ablauf der Berufungsfrist darauf hin, nicht zuständig zu sein. Daraufhin legte der Eigentümer Berufung beim LG Dresden ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Das LG Dresden lehnte die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig. Der Rechtsanwalt des Eigentümers habe sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen und die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt.

Entscheidung: Anwalt darf auf Rechtmittelbelehrung vertrauen

Der BGH hebt die Entscheidung des LG Dresden auf und gewährt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Eigentümer hat durch die Einlegung der Berufung beim LG Görlitz die Berufungsfrist nicht gewahrt. Zuständiges Berufungsgericht ist nämlich gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG das LG Dresden, weil es sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Sondernutzungsberechtigten um den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums und damit um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 WEG handelt. 

Das LG Dresden hätte aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewähren müssen. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts hat nämlich dazu geführt, dass der unterlegene Eigentümer die Berufungsfrist ohne sein Verschulden versäumt hat. Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen.

Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel - so auch hier - einem unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem für WEG-Sachen, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung ist regelmäßig nicht offenkundig in einer Weise fehlerhaft, dass sie nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag. Normalerweise darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende Einordnung der Sache seitens des Amtsgerichts als Wohnungseigentums- oder als allgemeine Zivilsache zutreffend ist. Auch darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass dem Amtsgericht bekannt ist, bei welchem Landgericht die Zuständigkeitskonzentration für Berufungen in WEG-Sachen eingerichtet worden ist, und dass es hierüber zutreffend belehrt.

(BGH, Beschluss v. 9.3.2017, V ZB 18/16)

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