Rn 4

Die Eigentumsvermutung der §§ 1362 I BGB, 8 I LPartG wirkt zugunsten von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sie greift nicht ein, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme bereits aufgelöst ist (Schuschke/Walker/Schuschke § 739 Rz 5). Nach §§ 1362 I 2 BGB, 8 I 2 LPartG greift sie des Weiteren nicht ein, wenn die Eheleute oder Lebenspartner nicht nur vorübergehend räumlich getrennt leben. Für die Gewahrsams- und Besitzvermutung nach § 739 ist dagegen entscheidend, dass der eine Partner keinen Zugang zu den Sachen mehr hat, die sich im Besitz des anderen befinden. Der Umstand allein, dass die Partner innerhalb derselben Wohnung getrennt leben (BGH NJW 79, 1360 [BGH 11.04.1979 - IV ZR 77/78]), widerlegt diese Vermutung nicht (MüKoZPO/Heßler § 739 Rz 5). Des Weiteren gilt § 739 nach §§ 1362 II BGB, 8 I 2 LPartG nicht für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners bestimmt sind. Bei ihnen geht die Vermutung dahin, dass die Sache im alleinigen Gewahrsam und Besitz desjenigen steht, der sie in Gebrauch hat. Das ist zB bei Kleidern, Schmuck (sofern es sich nicht um eine Kapitalanlage handelt; BGH NJW 59, 142), persönlichen Arbeitsmitteln sowie Sachen, die allein dem Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eines Ehe- oder Lebenspartners dienen (Musielak/Lackmann § 739 Rz 5), der Fall. Für Geld, Sparbücher oder Gegenstände des gemeinsamen Haushalts, gelten die §§ 1362 I BGB, 8 I LPartG dagegen (Zö/Seibel § 739 Rz 3). Die Vermutungswirkung wird durch die des § 1006 II BGB außer Kraft gesetzt, wenn der nichtschuldende Ehegatte den Nachweis führt, eine streitbefangene Sache schon vor der Ehe besessen zu haben (BGH NJW 93, 935 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91] bei einem Erbfall; grdl NJW 92, 1162 [BGH 09.01.1992 - IX ZR 277/90]). Auch braucht der nichtschuldende Ehegatte, um die Vermutung des § 1362 BGB zu entkräften, lediglich den Eigentumserwerb nachzuweisen, nicht dessen Fortbestand (BGH NJW 76, 238 [BGH 26.11.1975 - VIII ZR 112/74]). Betreibt ein Ehegatte ein Erwerbsgeschäft nicht erkennbar allein und im Alleinbesitz, sondern mit Beteiligung bzw Mitbesitz des schuldenden, kommt die Gewahrsamsvermutung zum Tragen (AG Wesel JurBüro 18, 434).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen