Leitsatz (amtlich)

Zur Widerlegung der Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der nichtschuldende Ehegatte lediglich seinen Eigentumserwerb, dagegen nicht den Fortbestand seines Eigentums zu beweisen.

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 19.02.1974)

LG Köln

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Beklagte ließ am 25. November 1972 aufgrund eines rechtskräftigen Urteils gegen den Ehemann der Klägerin einen in dessen Besitz befindlichen und von diesem benutzten Personenkraftwagen pfänden. In dem Kraftfahrzeugbrief waren als Inhaber der Zulassung nach anderen Personen die der Klägerin gehörende Gaststätte "R. K." und ab 16. Oktober 1969 der Ehemann der Klägerin eingetragen. Am 4. Februar 1970 wurde der Kraftfahrzeugbrief auf die Klägerin umgeschrieben.

Diese erhob mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin des Kraftfahrzeugs, Drittwiderspruchsklage und beantragte, die Zwangsvollstreckung in das am 25. November 1972 gepfändete Fahrzeug für unzulässig zu erklären. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab bzw. die Berufung zurück.

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin am 20. Juni 1968 das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben habe und daß sie, falls der Kraftwagen am 16. Oktober 1969 ihrem Ehemann übereignet worden sein sollte, am 4. Februar 1970 wiederum Eigentümerin geworden sei. Es hat indessen gemeint, es genüge nicht, wenn die Klägerin beweise, daß sie das Eigentum an dem Kraftwagen erworben habe. Sie müsse vielmehr den Beweis führen, daß sie im Zeitpunkt der Pfändung des Kraftwagens dessen Eigentümerin gewesen sei. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht als nicht erbracht an.

1.

Es geht daher in erster Linie darum, ob die Klägerin zur Widerlegung der Vermutung des § 1362 BGB lediglich ihren Eigentumserwerb oder auch den Fortbestand ihres Eigentums beweisen muß.

a)

Nach § 1362 Abs. 1 BGB a.F. wurde zugunsten der Gläubiger des Mannes vermutet, daß die im Besitz eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Bereits für § 1362 Abs. 1 BGB a.F. wurde die Meinung vertreten, daß die Ehefrau zur Widerlegung der Vermutung lediglich den Erwerb des Eigentums, dagegen nicht den Fortbestand ihres Eigentums zu beweisen habe (RG Gruchot 51, 1005; OLG 12, 129; Planck, BGB 4. Aufl. § 1362 Anm. I 5; Staudinger, BGB 9. Aufl. § 1362 Anm. 4; ebenso auch schon Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Bd. IV S. 133).

b)

Nach der Neufassung des § 1362 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 wird im Hinblick auf die veränderte Rechtsstellung der Ehefrau nunmehr zugunsten der Gläubiger des Mannes wie derjenigen der Frau vermutet, daß die beweglichen Sachen, die sich im Besitz eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befinden, dem Schuldner gehören. Hinsichtlich § 1362 Abs. 1 BGB n.F. ist es nahezug einhellige Meinung, daß zur Widerlegung der Vermutung der Beweis des Eigentumserwerbs genügt und daß der Beweis des Fortbestands des Eigentums nicht erforderlich ist (Palandt/Diedrichsen, BGB 34. Aufl. § 1362 Anm. 2; Lange bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 1362 Rdn. 8; RGRK z. BGB 10./11. Aufl. § 1362 Anm. 2; Hübner bei Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 1362 Rdn. 22; Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl. § 22 II; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 45 Rdn. 5; Heinzjörg Müller, Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten 1970 § 2 A III 1; teilweise abweichend Dolle, Familienrecht § 44 II 1 f).

Nach dieser Auffassung genügt es daher grundsätzlich, wenn ein Ehegatte seinen Eigentumserwerb beweist. Er braucht danach nicht auch noch den Beweis zu führen, daß sein Eigentum an der gepfändeten Sache im Zeitpunkt der Pfändung fortbestand.

c)

Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Sie trägt dem Grundsatz Rechnung, daß der Kläger nur für die Entstehung und nicht auch für das Fortbestehen seines Rechts die Beweislast trägt (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. § 9 S. 109, 115 f), daß also in diesem Sinne der Fortbestand eines einmal entstandenen Rechts zu vermuten ist (OLG 12, 129; vgl. auch Rosenberg a.a.O. S. 115 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz erleichtert auch die Widerlegung der Eigentumsvermutung nach § 1362 Abs. 1 BGB. Steht fest, daß die streitige Sache, als sie in den Besitz der Ehegatten oder eines von ihnen gelangte, Eigentum des nicht schuldenden Ehegatten wurde und ist damit jedenfalls die anfängliche Unrichtigkeit der gesetzlichen Eigentumsvermutung erwiesen, so erspart die nunmehr für den Fortbestand seines Eigentums sprechende Vermutung dem Ehegatten den weiteren Beweis, daß er bis zum Zeitpunkt der Pfändung Eigentümer geblieben ist.

Müßte hingegen derjenige Ehegatte, der die Sache erworben hat, zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 BGB auch noch beweisen, daß er sein Eigentum inzwischen nicht an den anderen Ehegatten verloren hat, so würde dies bedeuten, daß die nachträgliche Übereignung der Sache an den anderen Ehegatten vermutet wird. Eine so weitgehende Eigentumsvermutung entspricht jedoch nicht dem mit § 1362 Abs. 1 BGB verfolgten Zweck. Die Vorschrift will den Gläubigern eines Ehegatten den Zugriff auf dessen Vermögen durch die Eigentumsvermutung erleichtern, weil im Verlauf des ehelichen Lebens leicht eine tatsächliche Vermischung der beweglichen Habe von Mann und Frau eintritt, so daß es oft schwierig ist, die Zugehörigkeit der Gegenstände zu dem Vermögen des Mannes oder der Frau eindeutig zu bestimmen (Dolle, a.a.O. § 44 II; Heinzjörg Müller, a.a.O. § 2 A I, S. 4 m.w.Nachw.). Steht aber einmal fest, wer von den Ehegatten das Eigentum erworben hat, so sind die sich aus der tatsächlichen Vermischung der beweglichen Sachen der Eheleute ergebenden Schwierigkeiten der Eigentumsfeststellung in der Regel behoben und es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb statt der für den Fortbestand dieser Eigentumslage sprechenden allgemeinen Vermutung ein nachträglicher Eigentumserwerb des Schuldners vermutet werden sollte. Dadurch würden Übergriffe der Gläubiger auf das Vermögen des anderen Ehegatten unnötig begünstigt werden (vgl. auch die Kritik von Bosch an § 1362 n.F., FamRZ 1957, 194).

Dabei ist es für den Inhalt der Eigentumsvermutung nach § 1362 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, daß im vorliegenden Fall der Ehemann der Klägerin im Alleinbesitz des Kraftwagens war; sie gilt unabhängig davon, wer von den Ehegatten die streitige Sache besitzt.

2.

Eine andere Frage ist es, ob sich der Pfändungspfandgläubiger - entsprechend einer verbreiteten, wenn auch bestrittenen Meinung - im Drittwiderspruchsprozeß auf die nach § 1006 BGB zugunsten seines Schuldners wirkende Eigentumsvermutung berufen kann (vgl. OLG Hamburg und KG, SeuffArch 57 Nr. 225; OLG Rostock SeuffArch 77 Nr. 110; Palandt/Degenhart, BGB 34. Aufl. § 1006 Anm. 3 b; RGRK zum BGB, 11. Aufl. § 1006 Anm. 16; Wolff/Raiser, Sachenrecht § 22 III S. 67; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 34 II 4 S. 169; Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. § 16 I 3 c S. 230; a.A. OLG Dresden, OLG 9, 119; Planck/Brodmann, BGB 5. Aufl. § 1006 Anm. 3 b; vgl. auch BGHZ 54, 319, 324 f) und ob gegebenenfalls diese Eigentumsvermutung vom Gläubiger subsidiär auch im Anwendungsbereich des § 1362 BGB in Anspruch genommen werden kann, mit der Folge, daß die Klägerin zusätzlich den Fortbestand ihres Eigentums bei der Überlassung des Pkw an ihren Ehemann beweisen müsste (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1967 - VIII ZR 169/65 = BGH NJW 1967, 2008). Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 BGB nicht widerlegt, im Ergebnis beizutreten ist, wenn auch aus anderen Gründen.

a)

Auszugehen ist von der Unterstellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei der Anschaffung des Kraftwagens im Jahre 1968 Eigentümerin desselben geworden ist. Nach ihrem eigenen Verbringen hat sie indessen den Wagen am 16. Oktober 1969 ihrem Ehemann übereignet.

Die an diesem Tage erfolgte Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes auf den Ehemann besagt für sich allein zwar noch nicht, daß auch ein Eigentums Wechsel stattgefunden haben muß; denn die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief ist für die Eigentumsverhältnisse am Kraftwagen nicht maßgebend (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 25 StVZO Rdn. 3; BGH Urt. v. 21. Januar 1970 - VIII ZR 145/68 = NJV 1970, 653). Die Klägerin hatte jedoch vorgetragen, die Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes sei erfolgt, um eine vorzeitige Kündigung ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu ermöglichen. Eine solche sei nur im Falle der Veräußerung des Wagens möglich gewesen. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Veräußerung des Wagens an ihren Ehemann sei deshalb nur zum Schein erfolgt. Ein nach § 117 BGB unwirksames Scheingeschäft liegt nicht vor, wenn die Beteiligten ein ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben. Deshalb spricht es gegen den Scheincharakter eines Rechtsgeschäfts, wenn der mit ihm erstrebte Zweck nur bei Gültigkeit des Rechtsgeschäfts erreicht werden kann (BGHZ 36, 84, 88). Da die Kündigungsmöglichkeit nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin von der Veräußerung des Wagens abhing, ist somit davon auszugehen, daß durch die Umschreibung des Wagens auf den Ehemann der Klägerin auch die Übertragung des Eigentums erfolgen sollte.

Damit ist aber die Vermutung für den Fortbestand des Eigentums der Klägerin entfallen, so daß seit dem 14. Oktober 1969 zugunsten des Beklagten wiederum die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB eingreift.

b)

Die Klägerin hat allerdings behauptet, ihr Ehemann habe ihr den Wagen am 4. Februar 1970 zurückübereignet, was das Berufungsgericht unterstellt hat. Diese Behauptung war indessen nicht als wahr zu unterstellen, vielmehr war sie als unbewiesen anzusehen.

Es entspricht dem Sinn der Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 BGB, die Gläubiger eines Ehegatten insbesondere auch vor einer Verschleierung der Eigentumslage durch ein Zusammenwirken beider Ehegatten zu bewahren. Deshalb sind an den von der Klägerin zu führenden Nachweis, daß ihr Ehemann ihr den Wagen zurückübereignet hat, strenge Anforderungen zu stellen.

Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß sich der Wagen zur Zeit der Pfändung im Alleinbesitz des Ehemannes befand. Dies war in den Tatsacheninstanzen unstreitig, wie das angefochtene Urteil feststellt. Die sich gegen diese Feststellung richtende Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO verletzt, ist unbegründet. Wie bereits das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat (BU S. 9, 10), war die Klägerin auf die Erheblichkeit der Besitzverhältnisse an dem Wagen genügend hingewiesen worden.

Unter diesen Umständen genügt nicht das alleinige Vorbringen der Klägerin, daß die Übereignung des Wagens an ihren Ehemann - wenn überhaupt - nur treuhänderisch erfolgt sei und daß daher die erneute Umschreibung des Kraftfahrzeugbriefes auf ihren Namen am 4. Februar 1970 die Bedeutung einer Rückübereignung habe. Vielmehr hätte es hierzu der näheren Darlegung bedurft, welche Vereinbarungen im einzelnen anläßlich der Umschreibungen des Wagens im Kraftfahrzeugbrief am 16. Oktober 1969 und am 4. Februar 1970 darüber getroffen wurden, wem der Wagen jeweils gehören sollte und weshalb der Ehemann der Klägerin zur Ausübung des Alleinbesitzes an dem Wagen berechtigt sein sollte. Diese Darlegungen hat das Berufungsgericht zu Recht vermißt (BU S. 10). Die von der Klägerin für ihr Vorbringen benannten Zeugen (GA Bl. 60, 83 R) brauchte es deshalb nicht zu vernehmen.

Hat aber die Klägerin die für das Eigentum des Mannes sprechende Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB somit nicht widerlegt, so ist die Klage mit Recht abgewiesen worden.

II.

Hiernach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018706

DB 1976, 145-146 (Volltext mit red./amtl. LS)

NJW 1976, 238

NJW 1976, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1976, 309 (Volltext mit amtl. LS)

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