Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision

 

Normenkette

BGB §§ 857, 1006, 1362; ZPO § 286

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin, der mit dieser seit 1953 verheiratet ist, war Leitender Verwaltungsdirektor des von dem beklagten Verein getragenen Kreiskrankenhauses. Anfang 1985 wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet, das mit einer rechtskräftig gewordenen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Untreue zum Nachteil des Beklagten und Steuerhinterziehung endete. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden bei dem Zeugen W. D. Goldbarren und -münzen beschlagnahmt (21 Krügerrand-Münzen, 17 Münzen mit der Prägung Victoria, 14 Münzen mit der Prägung Elizabeth II, 17 DM-20-Münzen, 3 Barren a 100 g und 5 Barren 10 g), weil der Verdacht bestehe, daß sie mit vom Ehemann der Klägerin veruntreuten Geldern erworben worden seien. Die Klägerin hatte die Sammlung, die in einem Schließfach bei der D. Bank lagerte, nach Beginn des Strafverfahrens dem Zeugen D. übergeben, damit er sie auf seinem Grundstück vergrabe und vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden in Sicherheit bringe. Die Beschlagnahme wurde später aufgehoben. Der Beklagte ließ die angeblichen Herausgabeansprüche des Ehemannes der Klägerin sowie des Zeugen D. und der Eheleute D. pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Die Klägerin nimmt das Eigentum an der Goldsammlung, die sich unterdessen im Besitz des Obergerichtsvollziehers v. D. befindet, für sich in Anspruch. Zum Beweis für ihr Eigentum beruft sie sich insbesondere auf eine von ihrem Vater erstellte Liste, in der unter der Überschrift "G. BESTAND 9. 5. 1977 BEI D.B." unter anderem 3 Barren a 100 g, 25 Victoria-Münzen, 20 Elizabeth II-Münzen, 75 Krügerrand-Münzen sowie 20 "KRÜ.HINTEN" und in einer weiteren Rubrik mit der Bezeichnung "J." (so wurde die Klägerin in der Familie genannt) unter anderem 70 DM-20-Goldmünzen, 43 Krügerrand-Münzen und 5 Barren a 10 g aufgeführt sind. Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Zwangsvollstreckung des Beklagten für unzulässig zu erklären.

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie nach teilweiser Wiederholung der Beweisaufnahme abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

A.

Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage ausgegangen. Es ist anerkannt, daß ein Dritter, der das Eigentum an einer Sache in Anspruch nimmt, die Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bereits bei der Pfändung des angeblichen Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Besitzer erheben kann (BGHZ 72, 334, 337; Schuschke, Zwangsvollstreckung 1992 § 771 Rdn. 11; § 847 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 771 Rdn. 10). Daß die Sammlung unterdessen dem Obergerichtsvollzieher v. D. übergeben wurde, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn damit ist eine Beendigung der Zwangsvollstreckung auch dann nicht vorgetragen wenn die Sammlung nunmehr gemäß §§ 846, 847, 808 ZPO als gepfändet gilt (vgl. dazu BGHZ 72, 334, 336).

B.

In der Sache hält das Berufungsurteil der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.

1.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegt und ihr Alleineigentum an der beschlagnahmten Goldsammlung bewiesen habe. Das erstinstanzliche Urteil ist dahin zu verstehen, daß nach der Überzeugung des Landgerichts die in der vom Vater der Klägerin erstellten Liste unter der Überschrift "G. BESTAND 9. 5. 1977 BEI D.B." aufgeführten Goldbarren und -münzen in seinem Eigentum und die in der Rubrik mit der Bezeichnung "J." erwähnten Goldbarren und -münzen im Eigentum der Klägerin standen. Ferner ist den Ausführungen des Landgerichts die Feststellung zu entnehmen, daß die beschlagnahmten Goldbarren und -münzen zu den in der Liste des Vaters aufgeführten und in einem Schließfach bei der D. Bank aufbewahrten Stücken gehören und deshalb - da die Klägerin mit ihrer Mutter den Vater und später die Mutter beerbte - sämtlich Eigentum der Klägerin sind.

2.

Demgegenüber hält das Oberlandesgericht die gegen die Klägerin sprechende Vermutung des § 1362 BGB nicht für widerlegt. Zwar geht es mit dem Landgericht davon aus, daß der Vater der Klägerin Münzen gesammelt und Goldbarren erworben habe, die bei der D. Bank deponiert worden seien. Es hält ferner für möglich, daß die beschlagnahmte Sammlung aus dem Bestand vom 9. Mai 1977 und den in der Liste des Vaters erwähnten späteren Zuerwerbungen der Jahre 1977 und 1979 stammt. Gleichwohl hat es dies nicht als bewiesen angesehen. So seien es bei den Krügerrand-Münzen nach der Liste im Jahre 1979 eine mehr, bei den britischen Münzen 14 mehr als später beschlagnahmt gewesen. Die aufgeführten zehn russischen Rubel und ein Golddollar hätten später völlig gefehlt. Auch habe die Klägerin ihrer Aussage zufolge für ihren Vater weitere Münzen in das Schließfach gebracht, und auch der Vater habe jedenfalls noch im Jahr 1977 das Schließfach eingesehen. Der Bestand sei mithin schon den Zahlen nach nicht völlig gleichgeblieben, so daß bereits diese mehr äußerliche vergleichende Betrachtung nicht zum Beweis des Eigentums der Klägerin an den beschlagnahmten Sachen genüge. Vielmehr erfordere dieser Beweis eine hinreichend sichere Feststellung für jedes einzelne Stück der Sammlung. Eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit, daß die Gegenstände in gewissem, indessen nicht gesicherten Umfang der Klägerin gehört haben könnten, reiche nicht aus. Der Senat vermöge daher schon aufgrund der scheinbaren objektiven Gegebenheiten nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß die Münzen und Barren selbst insoweit, als sie in der Liste des Vaters als der Klägerin ("J.") gehörig bezeichnet seien, allesamt identisch seien mit den später beschlagnahmten Einzelstücken. Das mache es selbst dann, wenn etliche dieser Sachen im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Klägerin gehört haben sollten, nicht möglich, diese aus dem Gesamtbestand des Beschlagnahmten herauszulösen. Nur eine solche Einzelfeststellung - Identitätsgewißheit - aber könne dazu führen, Stück für Stück die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen. Andernfalls sei die Klage abzuweisen, selbst wenn es durchaus möglich sei, daß ein mehr oder weniger großer Teil der gepfändeten Gegenstände sogar noch im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Klägerin gehört haben könnte. Die Zweifel an der Identität der von der Klägerin beanspruchten Einzelstücke seien durch ihre Beteuerungen auch im Rahmen ihrer Vernehmungen als Partei nicht ausgeräumt. Die Klägerin sei nämlich - auch schon zu Lebzeiten ihres Vaters - in der Lage gewesen, aus der Gesamtheit ihrer Goldsachen im Schließfach Stücke zu entnehmen und an deren Stelle auch solche, die nicht zu ihrem Vermögen gehörten, einzufügen. Gegen die Klägerin spreche auch, daß sie darauf abhebe, ihr Vater habe keine anderen Erben außer ihr gehabt, obwohl ihre Mutter von Dezember 1981 bis Februar 1984 Miterbin gewesen sei, und daß sie noch zu Lebzeiten der Mutter zur Bank gegangen sei, um das Schließfach - nur - auf sich selbst umschreiben zu lassen. Dazu sei ein Zugang zum Schließfach nicht erforderlich, wohl aber sei damit eine Gelegenheit geboten gewesen, den Inhalt durch Zugaben und/oder Entnahmen zu verändern. Auch sonst sei die Klägerin wirtschaftlich gewandt. Sie habe sich überwiegend um die finanziellen Dinge gekümmert und habe - als weitere Zugriffe auf Vermögenswerte der Familie zu befürchten gewesen seien - das Festgeldkonto ihres Ehemannes von über 40.000 DM mit dessen Vollmacht abgeräumt. Es stütze ihre Überzeugungskraft ferner nicht, daß sie sich zum Eigentumserwerb zunächst allein auf Erbgang nach ihrem Vater, dann auf Schenkung des Vaters und endlich auf Schenkung von Sparguthaben ihres Schwiegervaters in Kombination mit den anderen Erwerbsarten gestützt habe. Auch sonst sei der Klagevortrag jedenfalls anfänglich nicht klar und übersichtlich gewesen. Das Schwergewicht der Bedenken, die einer Widerlegung der Vermutung des § 1362 BGB entgegenstünden, liege allerdings in der Tatsache, daß die Klägerin unter Mithilfe ihres Ehemannes die Sammlung einem ersten Zugriff entzogen habe, bis sie - ohne ihrer beider Zutun - entdeckt und sichergestellt worden sei. Bereits bei laienhafter Betrachtung lege dieses besondere Bemühen, erhebliche Vermögensteile dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, zumindest eher den Verdacht nahe, daß es sich um nicht oder nicht nur im Eigentum der Klägerin stehende Sachen gehandelt habe. Hätten alle Sachen der Klägerin gehört, wären das Entziehungsgeschehen und die damit verbundenen Risiken - keine Empfangsquittung D. s - überflüssig gewesen. Vielmehr hätten sich die Eheleute mit diesem Vorgehen bei einer Entdeckung weit eher Zweifeln über die Eigentumslage ausgesetzt, während der Verbleib der Sachen im Schließfach für die Klägerin weitaus günstiger gewesen wäre. Zweifel habe das Verhalten überdies an der eigenen Stellung der Klägerin im Rahmen des gesamten Geschehens wecken können, dessentwegen ihr Ehemann verurteilt worden sei. Gewiß könnten sich beide angesichts der eingeleiteten Fahndungs- und sonstigen Ermittlungsmaßnahmen in Unruhe befunden haben, die sich nach dem Klagevorbringen zur Panik gesteigert haben solle. Dies klinge jedoch wenig überzeugend. Die Klägerin und ihre Familie hätten nicht etwa überstürzt gehandelt. Vielmehr sei das Geschehen geplant gewesen, und währenddessen sei unter den Familienangehörigen mit unterschiedlichen Standpunkten sogar diskutiert worden, ob die Sachen, statt sie im eigenen Haus zu verbergen, dem Gärtner D. zum Vergraben ausgeliefert werden sollten.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit durchgreifenden Sach- und Verfahrensrügen.

1.

Das Berufungsgericht nimmt ohne weiteres an, die Klägerin sei in vollem Umfang gemäß § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Beweis für ihr Alleineigentum an der Sammlung belastet. Damit ist es der Problematik des Streitfalls nicht gerecht geworden. Nach der genannten Vorschrift wird zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau vermutet, daß die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.

a)

Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht daran, daß die Sammlung im Zeitpunkt der Pfändung des angeblichen Herausgabeanspruchs des Ehemannes der Klägerin möglicherweise nicht mehr im Besitz eines oder beider Ehegatten stand. Das Tatbestandsmerkmal "im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlich" ist der Auslegung bedürftig. Es läßt offen, welche Art von Besitz gemeint ist und zu welchem Zeitpunkt der Besitz bestehen muß. Bei einer Sachpfändung wird im allgemeinen unmittelbarer Besitz im Zeitpunkt der Pfändung vorausgesetzt (vgl. MünchKomm/Wacke, BGB 2. Aufl. § 1362 Rdn. 17; auch BGB-RGRK/Wenz, BGB 12. Aufl. § 1362 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen, BGB 52. Aufl. § 1362 Rdn. 4; Staudinger/Hübner, BGB 10./11. Aufl. § 1362 Rdn. 9). Indessen reicht mittelbarer Besitz aus. Dies gilt namentlich bei der Pfändung des angeblichen Herausgabeanspruchs des schuldenden Ehegatten (OLG Danzig SeuffA 1927 Nr. 190; BGB-RGRK/Wenz, Münch-Komm/Wacke, Staudinger/Hübner jeweils aaO; Erman/Heckelmann, BGB 8. Aufl. § 1362 Rdn. 9). Im Streitfall spricht vieles dafür, daß beide oder einer der Ehegatten mit der Übergabe der Sammlung an den Zeugen D. aufgrund eines mit diesem geschlossenen Verwahrungsvertrages mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an der Sammlung erlangte(n). Dieser Besitz wäre nach der Beschlagnahme der Sammlung gemäß § 871 BGB als zweitstufiger mittelbarer Besitz aufrechterhalten worden, wenn die Beschlagnahmebehörde dem Zeugen D. als letztem Gewahrsamsinhaber und dieser fernerhin beiden oder einem Ehegatten den Besitz vermittelt hätte (vgl. Münch-Komm/Joost aaO § 868 Rdn. 36 zu Nr. 5; Palandt/Bassenge aaO § 868 Rdn. 17, 24; auch BGHZ 72, 302, 304; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 94 Rdn. 22; Löwe/Rosenberg/G. Schäfer, StPO 24. Aufl. § 94 Rdn. 60). Daran brauchte die Aufhebung der Beschlagnahme nichts geändert zu haben. Es erscheint jedoch auch möglich, daß D. von dem Zeitpunkt an, als er die Sammlung den Ermittlungsbehörden zum Zweck der Beschlagnahme übergab, keinem der Ehegatten den Besitz mehr mitteln wollte (vgl. RGZ 105, 413, 415; BGB-RGRK/Kregel aaO § 868 Rdn. 19, 21; MünchKomm/Joost aaO § 868 Rdn. 28, 30; Palandt/Bassenge aaO § 868 Rdn. 25). Auch dies stünde einer Anwendung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB indessen nicht entgegen. Unstreitig stehen dem Zeugen D. und seiner (früheren) Ehefrau Eigentumsrechte an der Sammlung nicht zu, so daß die Vermutung des § 1006 BGB zu ihren Gunsten nicht eingreift. Die Sammlung kann vielmehr nur Eigentum der Klägerin, ihres Ehemannes oder beider sein. Dann ist die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Pfändung des angeblichen Herausgabeanspruchs des schuldenden Ehegatten in gleicher Weise anzuwenden, wie wenn einer der Ehegatten oder beide im Zeitpunkt der Pfändung noch Besitz an den Gegenständen gehabt hätte(n). Denn die zugunsten des früheren Besitzers sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB wird durch § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB verdrängt, wenn dessen Voraussetzungen während der Dauer des Besitzes des (der) Ehegatten vorlagen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1992 - IX ZR 277/90, WuM 1992, 877 f).

b)

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vorschrift des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB gehe der Bestimmung des § 1006 BGB schlechthin vor. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 1006 BGB, wenn der nicht schuldende Ehegatte den Nachweis führt, daß er die streitbefangene Sache schon vor der Ehe besaß (BGH, Urt. v. 9. Januar 1992 aaO). Nach § 1006 BGB wird vermutet, daß der Besitzer mit der Erlangung des Besitzes Eigentümer geworden und während der Dauer seines Besitzes geblieben ist (vgl. BGH aaO m.w.N.). Besaß der nichtschuldende Ehegatte die Sache bereits vor der Ehe, braucht er auch nach der Eheschließung den Fortbestand seines Eigentums nicht zu beweisen. Vielmehr wird in einem solchen Fall zumindest für die Dauer seines Besitzes vermutet, daß er Eigentümer geblieben ist (BGH, Urt. v. 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239). Dasselbe muß gelten, wenn die Vermutung des § 1006 BGB zunächst für einen Dritten eingreift und einer der Ehegatten dessen Erbe wird. Mit dem Erbfall geht gemäß § 857 BGB der Besitz auf den Erben über, so daß nunmehr für ihn die Eigentumsvermutung gilt (vgl. MünchKomm/Joost aaO § 857 Rdn. 9; Palandt/Bassenge aaO § 857 Rdn. 2; Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 857 Rdn. 5).

aa)

Im Streitfall spricht vieles dafür, daß die Klägerin und ihr Vater Mitbesitz an dem Inhalt des Schließfachs hatten (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715; Palandt/Bassenge aaO § 854 Rdn. 6). Das würde - soweit sich etwa wegen Vermengung (§§ 948, 947 BGB) nicht feststellen läßt, welche einzelnen Stücke der Sammlung sich im Besitz des Vaters einerseits und der Klägerin andererseits befanden - bei einer Anwendung von § 1006 BGB grundsätzlich eine Vermutung für Miteigentum nach Bruchteilen begründen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Januar 1951 - IV ZR 156/50, LM BGB § 985 Nr. 1; BGB-RGRK/Pikart aaO § 1006 Rdn. 10; Koller JZ 1972, 646, 649; MünchKomm/Medicus aaO § 1006 Rdn. 12; Palandt/Bassenge aaO § 1006 Rdn. 1; Soergel/Mühl aaO § 1006 Rdn. 14; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 1006 Rdn. 10). Da die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zu Lasten der Klägerin, nicht aber zu Lasten ihres Vaters eingreifen kann, würde ein Mitbesitz der Klägerin und ihres Vaters gemäß § 1006 BGB zur Annahme von Miteigentum des Vaters und gemäß § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB des schuldenden Ehemannes der Klägerin führen. Eine nach § 1006 BGB für Miteigentum des Vaters sprechende Vermutung wäre durch die Erbfälle auf die Klägerin verlagert worden. Der unmittelbare Mitbesitz des Vaters, an den sich die Miteigentumsvermutung knüpft, wäre nach dessen Ableben im Dezember 1981 gemäß § 857 BGB zunächst auf die Klägerin und ihre Mutter als Miterben übergegangen mit der Folge, daß nunmehr eine Gesamthandsberechtigung der Erbengemeinschaft an dem früheren Miteigentumsanteil des Vaters zu vermuten gewesen wäre (vgl. RGZ 156, 63, 64). Wenn die Klägerin etwa infolge der Umschreibung des Schließfachs auf ihren Namen im Januar 1982 unter Zurückdrängung des Mitbesitzes der Mutter unmittelbare Alleinbesitzerin geworden sein sollte, hätte dies an der nach § 1006 BGB zu vermutenden Gesamthandsberechtigung der Klägerin und ihrer Mutter grundsätzlich nichts geändert (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1964 - II ZR 10/62, WuM 1964, 788; BGB-RGRK/Pikart aaO § 1006 Rdn. 10). Nach dem Tode der Mutter wäre dann nach § 1006 BGB zu vermuten, daß die Klägerin als deren Erbin Alleininhaberin des früheren Miteigentumsanteils des Vaters geworden ist. In diesem Fall hätte die Klage schon deshalb in vollem Umfang Erfolg, weil dem Ehegatten der Klägerin als vermutetem Inhaber des anderen Miteigentumsanteils nach §§ 1011, 432 BGB grundsätzlich nur ein - von dem Beklagten nicht gepfändeter - Anspruch auf Herausgabe an ihn und die Klägerin gemeinsam zustünde (vgl. BGB-RGRK/Pikart aaO § 1011 Rdn. 8, 10; Palandt/Bassenge aaO § 1011 Rdn. 2) und weil die Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil in erster Linie durch dessen Pfändung gemäß § 857 ZPO erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 1954 - IV ZR 184/53, NJW 1954, 1325, 1326; BGHZ 49, 197, 204; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. 1983 Rdn. 538, 540; A. Blomeyer JZ 1955, 5, 6 f; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 808 Rdn. 1; § 857 Rdn. 17, 97; 108 mit Fußn. 392), an der es hier ebenfalls fehlt. Dies kann der nichtschuldende Miteigentümer im Wege der Klage nach § 771 ZPO geltend machen (Baur/Stürner aaO Rdn. 773; Geißler NJW 1985, 1865, 1870; Schuschke aaO § 771 Rdn. 14; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 771 Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO 17. Aufl. § 771 Rdn. 10; auch BGHZ 63, 348).

bb)

Aufgrund von § 1006 BGB könnte die Klage möglicherweise auch wegen einzelner Münzen und Barren Erfolg haben. Das träfe zu, wenn sich feststellen ließe, daß bestimmte Stücke der Sammlung ungeachtet des unmittelbaren Mitbesitzes von Vater und Klägerin allein dem Vater zuzuordnen waren, weil es an einer Vermengung mit Stücken, die der Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlagen, fehlte und die Klägerin an den dem Vater zuzuordnenden Stücken nur Fremdbesitz hatte. In diesem Fall wäre insoweit gemäß § 1006 BGB Alleineigentum des Vaters zu vermuten (BGB-RGRK/Pikart aaO § 1006 Rdn. 10; Staudinger/Gursky aaO § 1006 Rdn. 10). Als solche Stücke kommen Barren und Münzen in Betracht, die in der Liste des Vaters nicht in der mit "J." (das heißt dem Namen der Klägerin) bezeichneten Rubrik aufgeführt sind, soweit sie sich von den in dieser Rubrik genannten Stücken eindeutig unterscheiden lassen. Das gilt für die Goldbarren a 100 g und für die Victoria- und Elizabeth-Münzen, aber wohl nicht für die Krügerrand-Münzen, möglicherweise mit Ausnahme jener (9) Münzen, die nach den Feststellungen des Obergerichtsvollziehers v. D. (GA 566) als Prägedatum das Jahr 1978 tragen. Da die (übrigen) Krügerrand-Münzen nach der Liste des Vaters sowohl in der Rubrik mit der Überschrift "G ...." als auch in der Rubrik mit der Bezeichnung "J." aufgeführt sind, dürfte sich insoweit wegen Vermengung eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Münzen zum Vater oder zur Klägerin nicht treffen lassen, so daß es insoweit in jedem Fall bei einer Vermutung von Miteigentum des Vaters und der Klägerin verbleiben dürfte mit den - unter aa) - dargelegten Rechtsfolgen. Soweit hingegen Alleineigentum des Vaters festgestellt werden könnte, würde dieses durch die Erbfälle auf die Klägerin übergegangen sein. Die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB griffe dann - sofern die Indentität der Münzen erhalten blieb - insoweit nicht ein.

Die Vermutung dieser Vorschrift könnte in diesem Fall nur wegen solcher Einzelstücke anzuwenden sein, die in der Rubrik mit der Bezeichnung "J." aufgeführt und eindeutig nicht dem Vater zuzuordnen sind. Das wären die 70 20-DM-Münzen und die Barren a 10 g.

3.

Auch wegen bestimmter einzelner Münzen, auf welche die Vermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB zutrifft, läßt sich das Berufungsurteil nicht halten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vermutung nicht widerlegt, beruht auf einer Verletzung von § 286 Abs. 1 ZPO.

a)

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 561 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist indessen zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558). Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ferner das Beweismaß. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewißheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muß sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245, 255 f; BGH, Urt. v. 27. Mai 1982 - III ZR 201/80, NJW 1982, 2874, 2875).

b)

Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht umfassend gewürdigt und nicht zu erkennen gegeben, daß es die an das Beweismaß zu stellenden Anforderungen zutreffend eingeschätzt hat. Es scheint mit dem Landgericht davon auszugehen, daß dem Vater der Klägerin und dieser selbst einmal das Eigentum an Goldbarren und -münzen zustand, die nach Art und Anzahl den Angaben in der von dem Vater gefertigten Liste entsprechen, und daß die beschlagnahmten Münzen und Barren der Zahl und der Art nach zu diesen Stücken gehören können. Hinreichend klare und eindeutige Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr darauf abgestellt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die herausverlangten Münzen und Barren Stück für Stück mit denen identisch seien, die den ursprünglichen Bestand laut Liste ausgemacht hätten. Dabei unterscheidet das Berufungsgericht "scheinbar objektive Gegebenheiten" und das Verhalten der Klägerin im besonderen.

aa)

Zu den ersten will es ersichtlich die Liste des Vaters sowie den Umstand zählen, daß Goldbarren und -münzen in einem Schließfach der D. Bank aufbewahrt wurden, daß die beschlagnahmten Stücke zuvor in dem Schließfach lagerten und nach Art und Zahl zu den in der Liste des Vaters aufgeführten Stücken gehören können. Aus dem Umstand, daß die Klägerin zeitlich nach der Bestandsaufnahme des Vaters vom 9. Mai 1977 für diesen weitere Münzen in das Schließfach gebracht und auch der Vater das Schließfach jedenfalls im Jahre 1977 eingesehen hat, sowie aus der weiteren Tatsache, daß später einige Münzen fehlten, folgert das Berufungsgericht indessen, daß sich nicht für jedes einzelne Stück der beschlagnahmten Sammlung feststellen lasse, es sei Eigentum der Klägerin.

Abgesehen davon, daß in diesem Fall die Annahme von Miteigentum der Klägerin und ihres Ehemannes nahegelegen hätte (dazu unten zu Nr. 4), erweckt diese Annahme schon deshalb Bedenken, weil das Berufungsgericht das im Vorstehenden (zu Nr. 2) geschilderte Zusammenspiel von § 1006 und § 1362 BGB nicht beachtet hat. Ferner wird aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht deutlich, daß der Liste des Vaters zufolge ein Zuerwerb nach dem 9. Mai 1977 ausschließlich zu seinen Gunsten erfolgt ist, während die Rubrik mit der Bezeichnung "J." allem Anschein nach keinerlei Veränderungen aufweist. Zukäufe in bezug auf die hier interessierenden Goldbarren und -münzen hat es nach der Liste nur bei Krügerrand-Münzen gegeben, Abgänge nur bei Victoria- und Elizabeth- und wohl auch bei Krügerrand-Münzen. Bei den zugunsten des Vaters eingetragenen Barren a 100 g und den in der Rubrik "J." eingetragenen 20-DM-Münzen und Barren a 10 g bestehen nach den Bemerkungen in der Liste keinerlei Anhaltspunkte für eine Veränderung. Dann bleibt zumindest insoweit nur eine theoretische Möglichkeit, daß ursprünglich dem Vater und der Klägerin gehörende Stücke gegen gleichartige andere Stücke ausgetauscht wurden. Irgendwelche konkreten Hinweise für einen solchen Austausch hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das eher gegen einen Austausch sprechen dürfte, hat sich das Berufungsgericht insoweit nicht auseinandergesetzt. Aufgrund eines Zu- und Abgangs anderer Münzen allein ist die Identität der in Rede stehenden beschlagnahmten Stücke mit denen, die nach der Liste des Vaters ihm und der Klägerin gehört haben, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Das gleiche gilt in bezug auf die Victoria- und Elizabeth-Münzen. Allein daraus, daß die beschlagnahmten Münzen dieser Art gegenüber der Liste einen Fehlbestand aufweisen, läßt sich nicht ohne konkrete Anhaltspunkte der Schluß ziehen, die übrigen Münzen dieser Art seien mit den ursprünglichen nicht identisch. Aber auch wegen der Krügerrand-Münzen spricht vieles dafür, daß das Berufungsgericht die Bestandsveränderung zu Lasten der Klägerin überbewertet hat. Die insoweit in der Liste verzeichneten Zuerwerbungen sind zugunsten des Vaters der Klägerin in seiner Schrift eingetragen. Auch in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht keinen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme aufgezeigt, die Eintragung könnte falsch und die Münzen könnten nicht Eigentum des Vaters geworden sein oder - bei ununterscheidbarer Vermengung - die Miteigentumsquote des Vaters entsprechend erhöht haben. In diesem Fall wäre auch für das Eigentum an den Krügerrand-Münzen ein Fehlbestand ohne entscheidende Bedeutung. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl weiteren Beweis für das Eigentum der Klägerin an allen beschlagnahmten Stücken verlangt, hat es die Beweisanforderungen zu Lasten der Klägerin unvertretbar überspannt.

bb)

Auch bei der Würdigung des Verhaltens der Klägerin sind dem Berufungsgericht Rechtsfehler unterlaufen. Bei den zu Lasten der Klägerin gewerteten Verhaltensweisen handelt es sich um Indizien, aus denen das Berufungsgericht auf die Möglichkeit eines Austausches der ursprünglich in dem Schließfach befindlichen Sachen gegen dem Ehemann der Klägerin gehörende Stücke schließen will. Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Das Hauptanliegen des Indizienbeweises ist mithin der an die Feststellung der Indiztatsache anknüpfende Denkprozeß, kraft dessen auf die rechtserhebliche weitere Tatsache geschlossen wird. Die Hilfstatsache reicht für den Nachweis der Haupttatsache dann nicht aus und ist unerheblich, wenn das Indiz für sich allein und im Zusammenhang mit weiteren Indizien sowie dem sonstigen Sachverhalt nicht den ausreichend sicheren Schluß auf die Haupttatsache zuläßt (BGHZ 53, 245, 260 f). In der Würdigung von Indizien ist der Tatrichter grundsätzlich frei. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch auch insoweit daraufhin zu überprüfen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem vor, wenn er Indiztatsachen, die sich zwanglos mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Parteien vereinbaren lassen, nur mit dem Vortrag einer Partei für vereinbar hält, also deren Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwirkungen beimißt, die sie nicht haben können (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991,1894, 1895).

Das Berufungsgericht hat zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, daß sie sich als alleinige Erbin ihres Vaters bezeichnet habe, obwohl sie nur Miterbin neben ihrer Mutter gewesen sei. Dieser Umstand läßt sich zwanglos damit erklären, daß die Klägerin juristisch nicht vorgebildet ist und ihre Mutter allein beerbt hat, so daß sie - jedenfalls in bezug auf das ihr zugekommene Vermögen des Vaters - im Ergebnis dessen alleinige Erbin war. Im übrigen hatte der Vater nach Aussagen der Zeugen R. (GA 311), H. B. (GA 316, 319), S. (GA 320) und O. (GA 329) schon zu seinen Lebzeiten zum Ausdruck gebracht, daß die Goldsammlung für die Klägerin bestimmt sei. Darauf kann auch zurückzuführen sein, daß sie das Schließfach kurze Zeit nach dem Tode des Vaters ungeachtet der Miterbenstellung der Mutter auf sich allein umschreiben ließ. Dann kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch diesem Umstand keine Bedeutung zu Lasten der Klägerin zu. Daß sie anläßlich der Umschreibung das Schließfach aufgesucht hat, kann der bloßen Vergewisserung über den Inhalt gedient haben, legt aber nicht ohne weiteres den Schluß nahe, die Klägerin habe "den Inhalt durch Zugaben und/oder Entnahmen" verändert. Auch eine wirtschaftliche Gewandtheit und der Umstand, daß sie - als weitere Zugriffe auf Vermögenswerte der Familie zu befürchten waren - das Guthaben auf einem Festgeldkonto ihres Ehemannes mit dessen Vollmacht "abgeräumt" hat, ist für die Frage des Eigentums an der Sammlung nicht erheblich. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß das Geld nach dem Vortrag der Klägerin zur Begleichung von Gerichts- und Anwaltskosten des Ehemannes verwendet wurde (GA 731). Auch der Umstand, daß die Klägerin ihr Eigentum an der Sammlung zunächst nicht eindeutig sowohl auf Erbgang als auch auf Schenkung und Eigenerwerb mit Hilfe von Geldmitteln gestützt hat, die ihr von ihrem Schwiegervater als Dank für Pflegedienste zugewandt worden waren, ist für das Eigentum an der Sammlung ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht keinen der erwähnten Erwerbsgründe für unzutreffend hält. Im übrigen hat das Berufungsgericht verkannt, daß die Klägerin bereits in der Klageschrift ihr Eigentum nicht allein mit Erbgang, sondern (Bl. 5) auch schon mit Schenkung seitens des Vaters begründet hat. Lediglich der Eigentumserwerb mit Mitteln des Schwiegervaters wurde erst später nachgetragen.

Auch der Tatsache, daß die Klägerin die Sammlung im Garten des Zeugen D. vergraben ließ und so dem ersten Zugriff der Ermittlungsbehörden entzog, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das hierin das entscheidende Hindernis für eine Widerlegung der Vermutung des § 1362 BGB sehen will, eine ausschlaggebende Indizwirkung zu Lasten der Klägerin nicht ohne weiteres beizumessen. Aus dem Umstand allein, daß die Klägerin die Sammlung aus dem Schließfach entfernte und sie - auf welche Weise auch immer - verbarg, ist nicht der hinreichend sichere Schluß zu ziehen, es habe sich um Sachen gehandelt, die sie zuvor gegen ihr gehörende ausgetauscht habe.

4.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß es das Berufungsgericht für "durchaus möglich" hält, der Klägerin habe "ein mehr oder minder großer Teil der gepfändeten Gegenstände sogar noch im Zeitpunkt der Beschlagnahme" gehört. Dies hätte ihm auch von seinem Ausgangspunkt aus Anlaß zu der Prüfung geben müssen, ob der Klägerin gemäß §§ 948, 947 BGB neben ihrem Ehemann Miteigentum an der Sammlung zusteht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urt. v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56, WuM 1958, 899, 901 f; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast Bd. 2 1985 § 947 Rdn. 1-3; § 948 Rdn. 1 ff; Palandt/Bassenge aaO § 948 Rdn. 3), das sie der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entgegenhalten kann (vgl. oben zu II 1 b aa).

C.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen treffen kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456264

NJW 1993, 935

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