Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittwiderspruchsklage, Eigentumsvermutung des nichtschuldenden Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Führt der nichtschuldende Ehegatte den Nachweis, daß er die streitbefangene Sache schon vor der Ehe besaß, greift zu seinen Gunsten die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB ein.

 

Normenkette

BGB § 1006 Abs. 2, § 1362 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.10.1990; Aktenzeichen 10 U 5/90)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.11.1989; Aktenzeichen 2/14 O 277/89)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 1990 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 21. Juni 1986 mit dem früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten verheiratet. Aufgrund eines Arrestbefehls der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin wegen einer Forderung von 5.000.000 DM pfändete der Gerichtsvollzieher am 5. Juni 1989 die im Klageantrag genannten Gegenstände in der ehelichen Wohnung auf dem dem Ehemann gehörenden Grundstück in Königstein-Falkenstein. Dieser hatte am 14. April 1989, vertreten durch den Rechtsanwalt T., das Grundstück mit Inventar weiterveräußert. Die Käuferin wurde am 27. Juli 1989 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung. Sie behauptet, sie sei Alleineigentümerin der gepfändeten Sachen, die sie teilweise in die Ehe eingebracht und im übrigen von ihrem Ehemann geschenkt erhalten haben will. Zum Nachweis der Schenkung beruft sie sich auf ein Schriftstück, das am 28. Februar 1987 aufgesetzt und von ihrem Ehemann unterzeichnet worden sei. Es hat folgenden Wortlaut:

Schenkungsvereinbarung/Vertrag mit Frau G. O. geb. W.

Hiermit übertrage ich meiner Ehefrau G. als Ausgleich für die durch Gütertrennungsvereinbarung entstehenden Nachteile, sämtliches bewegliches Mobiliar in meiner Wohnung in K., meinem Ferienhaus in Spanien, sowie dem künftigen Familienwohnsitz in F.

Alle Möbel, Bilder, Kunstgegenstände, Figuren, Bücher etc., die jetzt vorhanden oder zukünftig erworben werden, sollen in ihr Eigentum übergehen. Sollte künftig ein weiterer Wohnsitz gegründet werden, gilt die Schenkungsvereinbarung entsprechend.

K., den 28.2.1987 Dr. B. O.

einverstanden: G. O.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Klägerin keine substantiierten Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich der behauptete Eigentumserwerb ergebe. Auf § 1006 BGB könne sie sich hinsichtlich der Gegenstände, die sie in die Ehe eingebracht haben wolle, nicht berufen, weil jene Vermutung durch diejenige des § 1362 BGB beseitigt sei. Die Urkunde vom 28. Februar 1987 belege nicht die Richtigkeit ihres Inhalts. Da die Vereinbarung zudem nicht notariell beurkundet sei, hätte sie nur durch Bewirkung der Schenkung geheilt werden können. Auch für die danach angeschafften Gegenstände fehle es aber an der Darlegung eines solchen Erwerbstatbestandes.

Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt und halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die Klägerin hat bezüglich eines in der Berufungsbegründung genau umschriebenen Teils des gepfändeten Mobiliars behauptet, dieses schon vor der Heirat zu Eigentum erworben und als Eigenbesitz in die Ehe eingebracht zu haben. Auch auf diese Gegenstände erstreckt sich grundsätzlich die Vermutung des § 1362 BGB; denn sie gilt – mit der hier nicht in Betracht kommenden Einschränkung des Abs. 2 – zugunsten der Gläubiger für alle im Besitz der Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen. Die Vorschrift differenziert nicht danach, ob die Gegenstände vor oder nach der Eheschließung erworben worden sind. Das Vorbringen der Klägerin ist aber, obwohl es keine Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Eigentumserwerbs an den einzelnen Gegenständen enthält, in doppelter Hinsicht geeignet, die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB zu widerlegen.

a) Zur Entkräftung dieser Vermutung braucht der nichtschuldende Ehegatte lediglich den Erwerb des Eigentums, nicht dagegen dessen Fortbestand zu beweisen (BGH, Urt. v. 26. November 1975 – VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238). Steht fest, daß er Eigentümer geworden ist, hat sich die anfängliche Unrichtigkeit der gesetzlichen Eigentumsvermutung erwiesen. Damit sind zugleich die Schwierigkeiten der Eigentumsfeststellung, denen § 1362 Abs. 1 BGB begegnen soll, beseitigt, und es besteht kein Grund mehr, den Gläubigern den Zugriff auf das Vermögen des Ehegatten zu erleichtern (BGH, Urt. v. 26. November 1975 a.a.O.). Folglich kann der widersprechende Ehegatte nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum sich gegen die Pfändung auch in der Weise wehren, daß er den Beweis für den vorehelichen Erwerb der Sache führt.

b) Umstritten ist jedoch die Frage, ob ihm dabei auch die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB zugute kommt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts verdrängt die Bestimmung des § 1362 Abs. 1 BGB die Wirkung des § 1006 BGB in vollem Umfang (RG Gruchot 51, 1005, 1006; zustimmend Palandt/Diederichsen, BGB 50. Aufl. § 1362 Rdnr. 1; Heinzjörg Müller, Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten S. 7). Demgegenüber steht die überwiegende Meinung im Schrifttum auf dem Standpunkt, § 1362 BGB lasse die Möglichkeit unberührt, sich für die Zeit vor der Ehe auf § 1006 Abs. 2 BGB zu berufen (Wacke in MünchKomm zum BGB, 2. Aufl. § 1362 Rdnr. 6, 24; Wenz in RGRK-BGB, 12. Aufl. § 1362 Rdnr. 16; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1362 Rdnr. 8; Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 22 II 2; ebenso KG OLGRspr. 12, 129). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

§ 1362 Abs. 1 BGB will den Gläubigern den Zugriff auf das Vermögen der Ehegatten nur deshalb erleichtern, weil der gemeinsame Haushalt die eindeutige Zuordnung der einzelnen Gegenstände zum Eigentum des Mannes oder der Frau häufig erschwert (BGH, Urt. v. 26. November 1975 a.a.O.). Für den Außenstehenden ist in der Regel nicht ersichtlich, welche Gegenstände jeder Partner bereits in die Ehe eingebracht hat. Durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts kommt es zu einer tatsächlichen Vermischung der bis dahin vorhandenen beweglichen Habe. Bei den während der Ehe angeschafften Sachen ist oftmals nicht hinreichend erkennbar, ob sie gemeinsam oder nur von einem Ehepartner zu Eigentum erworben wurden. Führt der nichtschuldende Ehegatte jedoch den Nachweis, daß er die streitbefangene Sache schon vor der Ehe besaß, so geht es um den Eigentumserwerb zu einer Zeit, als die Voraussetzung, an die die Rechtsfolge des § 1362 Abs. 1 BGB anknüpft – der gemeinsame Haushalt nach der Eheschließung – noch nicht gegeben war. Ohne dieses Merkmal entfällt die generelle Schutzbedürftigkeit der Gläubiger, die die Vermutung zum Nachteil der Eheleute rechtfertigt. Für die Zeit vor der Ehe hat es daher bei der allgemeinen Regelung des § 1006 BGB zu verbleiben. Ob dann etwas anderes gilt, wenn schon damals ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn ein solcher Sachverhalt ist nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei schon vor der Ehe unmittelbare Besitzerin der von ihr benannten Gegenstände gewesen. Die Vermutung des § 1006 BGB besagt, daß der Besitzer mit der Erlangung des Besitzes Eigenbesitzer geworden ist; zugunsten des Eigenbesitzers wird weiter vermutet, er habe bei der Besitzübergabe unbedingtes Eigentum erlangt und sei während der Dauer seines Besitzes Eigentümer geblieben (BGHZ 64, 395, 396; Senatsurt. v. 11. Mai 1989 – IX ZR 6/88, WM 1989, 1292). Das Vorbringen der Klägerin ist daher geeignet, die Vermutung des § 1362 Abs. 1 BGB zu widerlegen. Sie hat sich zum Beweis der Tatsachen, die die Rechtsfolgen des § 1006 Abs. 2 BGB auslösen, auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufen.

c) Selbst wenn die Klägerin indes nicht beweisen könnte, schon vor der Ehe Eigenbesitzerin der von ihr genannten Sachen gewesen zu sein, wäre die Klage insoweit nicht abweisungsreif; denn in diesem Falle hat sie ausreichend dargetan, aufgrund der Vereinbarung vom 28. Februar 1987 Eigentümerin geworden zu sein.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Ehemann der Klägerin die in der von diesem Tage datierten Urkunde bezeichneten, damals schon vorhandenen Sachen auf die Klägerin zu Alleineigentum übertragen hat. Es hat den durch Zeugnis des Ehemannes angetretenen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks nicht erhoben. In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß dieses den wahren Willen der Eheleute wiedergibt und sie sich bereits an dem dort genannten Tag in diesem Sinne geeinigt haben.

Die in der Urkunde erklärte Einigung über den Eigentumsübergang ist ihrem Wortlaut nach hinreichend bestimmt; denn durch die konkrete Bezeichnung der Grundstücke, auf die sie sich bezieht, den Begriff „sämtliches bewegliches Mobiliar” und dessen Erläuterung im zweiten Absatz ermöglicht sie es jedem, der am 28. Februar 1987 die vertraglichen Abreden kannte, exakt die davon erfaßten Gegenstände zu ermitteln (vgl. BGHZ 73, 253, 254 f.).

Der Eigentumserwerb scheitert nicht von vornherein an der fehlenden Übergabe. Diese kann zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann durch eine Vereinbarung nach § 930 BGB ersetzt worden sein. Die Ehe begründet ein gesetzliches Besitzmittlungsverhältnis. Für eine nach § 930 BGB erforderliche Vereinbarung genügt der übereinstimmende Parteiwille, daß der Veräußerer aus diesem Grunde Besitzmittler sein soll (BGHZ 73, 253, 257 f.; Senatsurt. v. B. Juni 1989 – IX ZR 234/87, NJW 1989, 2542, 2544). Die Klägerin macht eine solche Einigung geltend. Der Beweisantritt durch Zeugnis des Ehemannes erstreckt sich auch auf diese Behauptung.

2. Die Vereinbarung – deren Abschluß am 28. Februar 1987 für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist – kann auch die erforderliche Grundlage für den Erwerb des Alleineigentums der Klägerin an den später angeschafften Sachen bilden.

Die Urkunde erfaßt ihrem Wortlaut nach diese Gegenstände mit. Eine entsprechende Einigung der Ehegatten ist wirksam, wenn sie alle in einen bestimmten räumlichen Bereich verbrachten Sachen einbezieht (vgl. BGHZ 28, 16; BGH, Urt. v. 21. November 1983 – VIII ZR 191/82, NJW 1984, 803, 804). Das ist hier durch die Bezeichnung der Familienwohnsitze und die umfassende Erstreckung auf bewegliches Mobiliar in der erforderlichen Weise geschehen. Hinsichtlich des Besitzmittlungsverhältnisses gilt nichts anderes als für die damals schon vorhandenen Gegenstände, mit der Ergänzung, daß die Einigung im Zeitpunkt der späteren Erlangung des Besitzes fortbestehen muß, was indes vermutet wird (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1965 – VIII ZR 222/63, WM 1965, 1248, 1249; Urt. v. 1. Dezember 1976 – VIII ZR 127/75, WM 1977, 218, 219).

Der Anspruch scheitert auch nicht an der fehlenden notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens. Da die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe am 28. Februar 1987 das Besitzmittlungsverhältnis vereinbart und die Einigung erklärt, deren Fortbestehen vermutet wird, hat er nach ihrem Vorbringen alles von seiner Seite zum Erwerb der Gegenstände Erforderliche getan. Deshalb ist die Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB vollzogen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1960 – V ZR 200/58, WM 1960, 1032, 1034; v. 6. März 1970 – V ZR 57/67, NJW 1970, 941, 942). Dieser Teil des Klagebegehrens kann daher ebenfalls ohne Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen O. nicht abschließend beurteilt werden.

II.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.

1. Die jetzige Eigentümerin des Grundstücks in K.-F. hat das Eigentum an den im notariellen Kaufvertrag genannten beweglichen Sachen nicht erworben, wenn, wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet, der als Vertreter des Verkäufers handelnde Rechtsanwalt T. keine Vollmacht zur Veräußerung des Inventars besaß; denn den guten Glauben an die Vertretungsmacht schützt das Gesetz nicht.

2. Der Klägerin steht allerdings an der Miele-Küche kein die Veräußerung hinderndes Recht zu, wenn diese nach § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind alle Teile, die dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung ein besonderes Gepräge geben, ohne die es daher noch nicht fertiggestellt erscheint, oder die dem Baukörper besonders angepaßt sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 – V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im wesentlichen Tatfrage, die nur nach Lage des Einzelfalles entschieden werden kann (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1989 – VI ZR 311/88, VersR 1990, 427, 428; v. 1. Februar 1990 – IX ZR 110/89, WM 1990, 603, 604). Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Tatsachen, die zwischen den Parteien umstritten sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

3. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die versäumte Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen nachgeholt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609793

NJW 1992, 1162

ZBB 1992, 218

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