Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitgeber zahlen für geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungen (sog. Minijob) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Hieraus erwachsen Beschäftigte, wenn auch in geringer Höhe, grundsätzlich eigenständige Rentenansprüche in Form von Zuschlägen an Entgeltpunkten und pauschalen Wartezeitmonaten. Besteht für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Versicherungspflicht, dann gelten hinsichtlich der Ermittlung von Entgeltpunkten und der Anrechnung von Wartezeitmonaten keine Besonderheiten gegenüber "normalen" Beschäftigungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für geringfügig entlohnt Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 8a SGB IV), die nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Übergangrecht (§§ 230 Abs. 8 Satz 1, 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI) weiterhin versicherungsfrei sind und für die nach den §§ 172 Abs. 3 und 3a, 276a SGB VI Pauschalbeiträge zu zahlen sind, regeln die §§ 66 Abs. 1 Nr. 6, 76b und 264b SGB VI. Die Wartezeitmonate resultieren aus §§ 52 Abs. 2, 244a SGB VI.

1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Aus den Pauschalbeiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die hierin wegen Geringfügigkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Übergangsrecht weiterhin versicherungsfrei sind[1], wird bei der Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, der wie folgt ermittelt wird: Das erzielte Arbeitsentgelt wird durch das entsprechende Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung geteilt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 beträgt 45.358 EUR. Das Ergebnis wird mit dem Verhältniswert aus dem Pauschalbeitrag in Höhe von 5 % bzw. 15 % zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % (2024) vervielfältigt.

Der Zuschlag wird bundeseinheitlich berechnet, es spielt keine Rolle, ob die geringfügige Beschäftigung in West oder Ost ausgeübt wird.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten

Geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 1.1. bis 30.6.2024 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 EUR = insgesamt 3.228 EUR. Der Arbeitnehmer hat die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt:

A: Minijob im Privathaushalt

3.228 EUR : 45.358 EUR = 0,0712

0,0712 × 5 % : 18,6 % = 0,0191 Zuschlag an Entgeltpunkten

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West) eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 0,72 EUR (0,0191 × 37,60 EUR).

B: Gewerblicher Minijob

3.228 EUR : 45.358 EUR = 0,0712

0,0712 × 15 % : 18,6 % = 0,0574 Zuschlag an Entgeltpunkten

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West) eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 2,16 EUR (0,0574 × 37,60 EUR).

1.1 Ausschluss des Zuschlags an Entgeltpunkten

Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze, als Versorgungsbezieher sowie als Personen, die wegen Vollendung der Regelaltersgrenze oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind[1], erhalten keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Dennoch besteht für den Arbeitgeber weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalbeiträge.

 
Hinweis

Neuregelungen durch das Flexirentengesetz

Seit dem 1.1.2017 besteht für die vorstehend genannten Personen die Möglichkeit, in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers mit ihrem Beitragsanteil aufzustocken und damit weitere Rentenanwartschaften zu erwerben.[2] Wird ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt, ist dieser für die Dauer dieser geringfügigen Beschäftigung bindend, d. h. eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Wird kein Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, hat nur der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag zu leisten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente des Beschäftigten hat.

Altersvollrentenbezug bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Für die Zeit eines Altersvollrentenbezuges bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze besteht in einer ab dem 1.1.2017 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung – wie auch bei einem Minijob vor dem Rentenbezug – Rentenversicherungspflicht, von der sich Versicherte nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen können. Es kommt in der Altersrente jeweils zu Zuschlägen an Entgeltpunkten[3], die bei einer Befreiung geringer sind, weil nur die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind.

1.2 Wartezeit

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für versicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungen zählt auch bei d...

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