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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 230 Versicherungsfreiheit

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(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

 

1.

Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,

 

2.

Handwerker oder

 

3.

Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

 

(2) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

 

1.

Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder

 

2.

satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,

nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. 3Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. 4Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 5Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

 

(3) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tä...

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BE v. 22./23.11.2000: Versi... / TOP 9 Rentenversicherungsrechtliche Beurteilung der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen; hier: Anwendung der Besitzstandsregelung des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI auf Dauerarbeitsverhältnisse

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