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Entgeltpunkte (Beiträge neben Altersrente)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wer eine Altersrente – egal ob Vollrente oder Teilrente – bezogen und daneben noch aufgrund einer Versicherungspflicht (z. B. wegen einer Beschäftigung) Rentenanwartschaften erworben hat, erhält Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters hinzugerechnet. Solange der Altersrentenanspruch insgesamt besteht, kommt es nicht (mehr) zu einem neuen Rentenbeginn und daher nicht zu einer kompletten Neufeststellung der Rente. Vielmehr können zu der bisherigen Rente Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen. Seit dem 1.1.2017 können aufgrund des Flexirentengesetzes auch während des Bezugs einer Altersvollrente weitere Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wie sich die nach dem Beginn einer Rente wegen Alters gezahlten Beiträge rentensteigernd auf eine später bezogene Rente wegen Alters auswirken, bestimmen § 66 Abs. 1 Nr. 8 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) i. V. m. Abs. 3a SGB VI sowie die §§ 75 Abs. 1 und 76d SGB VI.

1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach dem Beginn einer Altersrente werden nach den allgemeinen Regelungen zur Rentenberechnung bestimmt. Der versicherte Verdienst eines Kalenderjahres wird durch das (ggf. vorläufige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das entsprechende Kalenderjahr geteilt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschlags

Ein Rentner erhält eine (abschlagsfreie) Altersteilrente auf der Grundlage von 40 Entgeltpunkten. Zu dieser Teilrente verdiente er zusätzlich im Jahr 2024 und 2025 je 30.000 EUR und im Jahr 2026 20.000 EUR. Die Beschäftigung wird zum 30.4.2026 aufgegeben, nachdem der Rentner in diesem Monat die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ab 1.5.2026 soll die Rente als Vollrente gezahlt werden.

Es ergeben sich

 
30.000 EUR/47.085 EUR
(Dur...

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