Zusammenfassung

 
Begriff

Wer eine Altersrente – egal ob Vollrente oder Teilrente – bezogen und daneben noch aufgrund einer Versicherungspflicht (z. B. wegen einer Beschäftigung) Rentenanwartschaften erworben hat, erhält Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters hinzugerechnet. Solange der Altersrentenanspruch insgesamt besteht, kommt es nicht (mehr) zu einem neuen Rentenbeginn und daher nicht zu einer kompletten Neufeststellung der Rente. Vielmehr können zu der bisherigen Rente Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen. Seit dem 1.1.2017 können aufgrund des Flexirentengesetzes auch während des Bezugs einer Altersvollrente weitere Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wie sich die nach dem Beginn einer Rente wegen Alters gezahlten Beiträge rentensteigernd auf eine später bezogene Rente wegen Alters auswirken, bestimmen § 66 Abs. 1 Nr. 8 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) i. V. m. Abs. 3a SGB VI sowie die §§ 75 Abs. 1 und 76d SGB VI.

1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach dem Beginn einer Altersrente werden nach den allgemeinen Regelungen zur Rentenberechnung bestimmt. Der versicherte Verdienst eines Kalenderjahres wird durch das (ggf. vorläufige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das entsprechende Kalenderjahr geteilt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschlags

Ein Rentner erhält eine (abschlagsfreie) Altersteilrente auf der Grundlage von 40 Entgeltpunkten. Zu dieser Teilrente verdiente er zusätzlich im Jahr 2022 und 2023 je 25.000 EUR und im Jahr 2024 15.000 EUR. Die Beschäftigung wird zum 30.4.2024 aufgegeben, nachdem der Rentner in diesem Monat die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ab 1.5.2024 soll die Rente als Vollrente gezahlt werden.

Es ergeben sich

 
25.000 EUR/42.053 EUR
(Durchschnittsentgelt 2022)
0,5945
25.000 EUR/43.142 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt 2023) =
0,5795
15.000 EUR/45.358 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt 2024) =
0,3307
Gesamt 1,5047 Entgeltpunkte (Zuschlag)

Die Alters(voll)rente wird ab 1.5.2024 auf der Grundlage von 41,5047 Entgeltpunkten gezahlt. Aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West) derzeit eine um mtl. 56,58 EUR (1,5047 × 37,60 EUR) höhere Rente.

Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung

Wird neben einer Altersteilrente oder einer Altersvollrente bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, für die aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu entrichten sind[1], berechnen sich die Zuschläge an Entgeltpunkten nach den üblichen Regelungen für diesen Personenkreis, die auch ohne den Rentenbezug gelten.[2]

2 Bezug einer Vollrente/Teilrente

2.1 Vollrentenbezug

Wird eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, tritt die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein. Damit werden bei einer Beschäftigung während des Vollrentenbezugs bis einschließlich des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze weitere Rentenanwartschaften erworben, die in der Rente zu Zuschlägen an Entgeltpunkten führen.

Außerdem können Beschäftigte nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze auf die Versicherungsfreiheit verzichten, dadurch die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers mit ihrem Beitragsanteil aufstocken und weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten erwerben.

 
Praxis-Beispiel

Zusätzliche Rentenanwartschaften

Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein Versicherter nimmt ab 1.1.2024 eine vorzeitige Altersvollrente in Anspruch (die Regelaltersgrenze erreicht er erst 2 Jahre später). Daneben übt er im Februar und März 2024 noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 EUR aus, in der

  1. Versicherungspflicht besteht;
  2. keine Versicherungspflicht besteht (wegen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht).

Ergebnis: Sowohl im Fall a) als auch im Fall b) erwirbt der Versicherte weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten, die im Fall b) etwas geringer sind, weil nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind.[1]

Zeitraum nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Eine Versicherte nimmt ab 1.1.2024 eine vorzeitige Altersvollrente in Anspruch (die Regelaltersgrenze erreicht sie im März 2024). Daneben übt sie – nach Erreichen der Regelaltersgrenze – im April und Mai 2024 noch eine Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von 1.000 EUR aus, in der

  1. Versicherungspflicht wegen eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit besteht;
  2. keine Versicherungspflicht besteht (kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit).

Ergebnis: Nur im Fall a) erwirbt die Versicherte weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten. Im Fall b) ist dies nicht der Fall; die hier vom Arbeitgeb...

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