(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

 

(2) 1Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

 

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.

 

(4)[2] Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

 

1.

des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,

 

2.

des Bezugs einer Versorgung,

 

3.

des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

 

4.

einer Beitragserstattung.

Bis 31.12.2016:

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die

1.

als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,

2.

als Versorgungsbezieher,

3.

wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

4.

wegen einer Beitragserstattung

versicherungsfrei sind.

[1] § 76b geändert durch Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.
[2] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016. Anzuwenden ab 01.01.2017.

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