Altersversorgungsbezieher: Beiträge in der Sozialversicherung

Bezieher einer Altersversorgung (z. B. als Beamter im Ruhestand) zahlen geringere Sozialabgaben in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung. Arbeitgeber profitieren nicht in gleichem Maße, müssen aber einiges berücksichtigen.

Viele Arbeitnehmer arbeiten auch nach Beginn der Altersversorgung weiter. Dies lohnt sich für den Arbeitnehmer bezogen auf die Abgaben nicht nur bei einem 450-Euro-Minijob, sondern auch bei einem Verdienst oberhalb von 450 Euro. Arbeitgeber profitieren aber nicht gleichermaßen, weil sie grundsätzlich die gleichen Abgaben zahlen müssen, wie für andere Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Versorgung. Das neue Flexirentengesetz entlastet Arbeitgeber allerdings ab Erreichen der Regelaltersgrenze von der Zahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze

Unter Versorgungsbeziehern wegen Erreichens einer Altersgrenze sind insbesondere Personen zu verstehen, die eine Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. als Arzt, Apotheker, Architekt) erhalten. Sie werden bei Ausübung einer Beschäftigung grundsätzlich versicherungsrechtlich genauso behandelt, wie Altersvollrentner der Deutschen Rentenversicherung, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Beachte: Nicht zu den Versorgungsempfängern im vorgenannten Sinne gehören Personen, die Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und vergleichbare Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Grundlage erhalten.

Rentenversicherung bei beschäftigten Altersversorgungsbeziehern

Personen, die eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Aus diesem Grund zahlen sie in einer Beschäftigung keinen Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ist trotzdem zu zahlen. Bei einem 450 EUR-Minijob ist keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erforderlich. Hier zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag.

Neu: Ab 1. Januar 2017 können Bezieher einer Altersversorgung gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchten. Dies macht aber nur Sinn, wenn sie dadurch einen parallel bestehenden Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen können, der sich nicht nachteilig auf die Höhe der Altersversorgung auswirkt.

Kranken- und Pflegeversicherung bei beschäftigten Altersversorgungsbeziehern

Sofern der Bezieher einer beamtenrechtlichen Versorgung gesetzlich krankenversichert ist, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. Er ist über die Versorgung im Krankheitsfall abgesichert. Deshalb fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes an. Hiervon profitiert auch der Arbeitgeber, da sich sein Beitragsanteil entsprechend reduziert. In der Pflegeversicherung sind aufgrund des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes Pflichtbeiträge - wie für andere Arbeitnehmer - zu zahlen. Für Bezieher einer berufsständigen Versorgung ist hingegen der allgemeine Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld zu zahlen. 

Ist der Versorgungsbezieher privat krankenversichert, sind aufgrund der Beschäftigung keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Arbeitslosenversicherung bei beschäftigten Altersversorgungsbeziehern

In der Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigte immer dann versicherungsfrei, wenn sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, also spätestens ab dem 67. Lebensjahr. Sofern der Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungsfrei ist, spart er den Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung. In der Übergangszeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 entfällt auch der Arbeitgeberbeitragsanteil.


Beispiel: Der Beamte im Ruhestand verdient:

a) 450 Euro monatlich,
b) 600 Euro monatlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder
c) 600 Euro monatlich nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Zu a) Der Arbeitnehmer ist geringfügig entlohnt beschäftigt und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur KV, sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist, und zur RV.
SV-Meldung: PGR „109“, Beitragsgruppe „6-5-0-0“ bzw. „0-5-0-0“ (privat krankenversichert).

Zu b) Der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der KV und PV, wenn er gesetzlich krankenversichert ist sowie in der AloV. In der RV ist er versicherungsfrei, der Arbeitgeber hat hier aber seinen Beitragsanteil zu tragen.
SV-Meldung: PGR "119", Beitragsgruppe "3-3-1-1" bzw. „0-3-1-0“ (privat krankenversichert).

Zu c) Wie Lösung zu b) mit der Änderung, dass der Arbeitnehmer versicherungsfrei in der AloV ist. Bis zum 31.Dezember 2021 hat der Arbeitgeber in diesem Versicherungszweig auch keinen Beitragsanteil zu tragen.
SV-Meldung: PGR "119", Beitragsgruppe "3-3-0-1" bzw. „0-3-0-0“ (privat krankenversichert).

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Schlagworte zum Thema:  Altersversorgung, Sozialversicherung, Beamte