0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 76b wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 in das SGB VI eingefügt (vgl. Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999, BGBl. I S. 388); die Regelung des § 76b ist erst auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) in den Gesetzesentwurf eingefügt worden: BT-Drs. 14/441 (Beschlussempfehlung), S. 11, 33 und wurde wie folgt geändert:

  • mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621): In Abs. 1 wurde hinter dem Wort "Beitragsanteil" der Klammerzusatz "(§ 172 Abs. 3)" gestrichen und in Abs. 2 "Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts" durch "vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil" ersetzt (BT-Drs. 15/26 S. 27);
  • mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554): In Abs. 4 Nr. 3 ist "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch "das Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (vgl. §§ 35, 235) (vgl. BT-Drs. 16/3794 S. 35);
  • mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl I. S. 2474). Die Vorschrift erfuhr dabei lediglich redaktionelle Änderungen. In der Überschrift und in Abs. 1 ist "versicherungsfreier" gestrichen und nach "Beschäftigte" die Passage "für die Beschäftigte … befreit sind, und" eingefügt worden. Dabei handelt es sich um Änderungen in der Folge der Neuregelungen zu § 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1b (Wegfall der Versicherungsfreiheit und Einführung eines Befreiungsrechts für geringfügig entlohnte Beschäftigte; vgl. insoweit BT-Drs. 17/10773 S. 4, 5 und 13).
  • mit Wirkung zum 1.1.2017 ist Abs. 4 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden, in dem die von der Zuschlagsregelung ausgenommenen versicherungsfreien Beschäftigten einschränkend verändert wurden (BT-Drs. 18/9787 S. 42).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 8.12.2016 ab 1.1.2017.

1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 2

Personen, die seit 2013 eine geringfügig entlohnte (Dauer)Beschäftigung aufnehmen, sind – im Unterschied zum bis dahin geltenden Recht – gemäß § 1 Nr. 1 rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b). Auf diese Fälle, in denen nur der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu zahlen hat, bezieht sich die Zuschlagsregelung in § 76b (Abs. 1). Diese Entgeltpunkte zählen – nach Umrechnung in Monate (§ 52 Abs. 2) – auch für die Wartezeit mit. Weitere Ansprüche sind aus diesen Beitragsanteilen nicht verbunden, weil es sich hierbei nicht um Beiträge i. S. v. § 54 Abs. 1 Nr. 1 handelt.

Zur geringfügigen Beschäftigung vgl. §§ 8, 8a SGB IV.

 

Rz. 3

In Abs. 2 ist geregelt, wie die Zuschläge an Entgeltpunkten unter Berücksichtigung der für diese Beschäftigungen geringeren Beiträge zu ermitteln sind, während Abs. 3 zum Inhalt hat, dass die Regelungen des § 75 (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) und § 124 entsprechend gelten.

Geringfügig Beschäftigten, die ihr Versicherungsleben bereits abgeschlossen haben bzw. Rentenansprüche nicht mehr erwerben können, sind von der Berücksichtigung zusätzlicher Entgeltpunkte ausgeschlossen (Abs. 4).

1.2 Normzweck

 

Rz. 4

Sinn der Regelung ist es, auch die Beschäftigungszeiten rentensteigernd zu erfassen, die ein geringfügig Beschäftigter trotz Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1b erfüllt hat. Auch diese Beschäftigte sollen Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat (vgl. auch BT-Drs. 14/441 – Beschlussempfehlung S. 33).

1.3 Vorgängervorschriften

 

Rz. 5

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da § 76b erst durch Art. 4 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 (Art. 19 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden ist.

1.4 Ergänzende bzw. korrespondierende Regelungen

 

Rz. 6

Zentrale Bezugsnorm im SGB IV sind zunächst die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung; hier § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit und § 8a – Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten.

 

Rz. 7

Zu § 76b existieren des Weiteren eine Reihe ergänzender Vorschriften. § 76b wird für geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen durch § 264b ergänzt, der eine Übergangsregelung zu § 76b darstellt. Die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung sieht bereits § 66 Abs. 1 Nr. 6 vor. § 6 Abs. 1b ist die zentrale Regelung über die Befreiung geringfügig beschäftigter Personen von der Versicherungspflicht. Der arbeitgeberseitige Beitragsanteil und dessen Höhe ist in § 172 Abs. 3 für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und in § 173 Abs. 3a für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten geregelt. § 75 regelt ...

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