0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 4 Nr. 24 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 3474) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu in das Gesetz eingefügt und regelt die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (BT-Drs. 17/10773 S. 14 f.). Die ursprünglich in § 264b enthaltene Regelung über den Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten ist nunmehr in § 264c geregelt.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 5.12.2012 ab 1.1.2013.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 264b bestimmt als Übergangsregelung zu § 76b (vgl. dortige Komm.), dass diejenigen,

  • die ihre geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgegeben haben oder
  • die nach § 230 Abs. 8 in ihrer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei bleiben,

Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung erhalten (so ausdrücklich die gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 17/10773 S. 14, 15).

 

Rz. 3

Die Regelung war wegen der Umkehrung der Gesetzeslage erforderlich: Bisher waren Geringverdiener versicherungsfrei, konnten jedoch hierauf verzichten und rentenversicherungspflichtig werden. Seit dem 1.1.2013 besteht jedoch Versicherungspflicht mit der Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV besteht nunmehr seit dem 1.1.2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, da der Gesetzgeber insoweit § 5 Abs. 2 Nr. 1 ab dem 1.1.2013 geändert hat und eine Versicherungsfreiheit nur noch bei kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorsieht. Geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV haben jedoch insoweit ein Wahlrecht und können sich gemäß § 6 Abs. 1b auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Rz. 4

Nach Satz 1 werden Entgeltpunktezuschläge aus einer vor 2013 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung auch dann ermittelt, wenn der Geringverdiener nach § 230 Abs. 8 über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei ist.

Satz 2 sieht Zuschläge an Entgeltpunkten weiterhin für vor 2013 ausgeübte geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen vor.

Für die Ermittlung der Zuschläge gilt § 76b Abs. 2 bis 4 entsprechend (Satz 3).

 

Rz. 5

Die Vorschrift ist eine Übergangsregelung zu § 76b – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung. Für die Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung beinhaltet § 244a i. V. m. § 50 die einschlägigen Regelungen. Außerdem ist § 230 Abs. 8 zu beachten (Beschäftigte, die über den 31.12.2012 hinaus versicherungsfrei sind und – nur – der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat).

 

Rz. 6

Vorgängervorschriften existieren nicht.

 

Rz. 7

Normzweck ist – wie bei allen Zuschlagsregeln – die Verwirklichung des sozialen Ausgleichs für Zeiten, die nicht mit vollwertigen Beitragszeiten i. S.d § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 belegt sind; vgl. insoweit bereits die Grundregel des § 63 Abs. 3.

 

Rz. 8

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 264b erfassen. Die GRA der DRV zu § 264b hat den Stand 18.1.2016 (i. d. F. des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 in Kraft getreten am 1.1.2013) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0264b.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

2 Rechtspraxis

2.1 Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung über den 31.12.2012 hinaus (Satz 1)

 

Rz. 9

Der Anwendungsbereich in Satz 1 ist eröffnet für die Personengruppe i. S. d. § 230 Abs. 8. Zuschläge an Entgeltpunkten sind danach zu ermitteln (vgl. zu den Voraussetzungen auch GRA der DRV zu § 264b SGB VI, Stand: 18.1.2016, Anm. 2.1), wenn

  • die Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2013 aufgenommen wurde (§ 230 Abs. 8 Satz 1),
  • das Arbeitsentgelt daraus regelmäßig – auch weiterhin – nicht höher ist als 400,00 EUR monatlich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV i. d. F. v. 31.12.2012; § 230 Abs. 8 Satz 1),
  • der Geringverdiener nicht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 230 Abs. 8 Satz 2 verzichtet hat und
  • der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat (§ 264 Abs. 1, 2. Var.).

Durch den statischen Verweis in § 230 Abs. 8 Satz 1 auf die Rechtslage für geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung, bleibt das Arbeitsentgelt von 400,00 EUR maßgeblich.

 

Rz. 10

Bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist der Arbeitgeberanteil von 15 % (seit 1.7.2006) bzw. 5 % (vgl. § 172 Abs. 3, 3a) vom Versicherten auf den "normalen" Beitragssatz von derzeit 18,6 % aufzustocken. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2022 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung wie schon in den Vorjahren; die Festsetzung des Beitragssatzes erfolgt materiell unter Berücksich...

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