(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
1. |
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3), |
2. |
Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4), |
3. |
Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5), |
4. |
Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6), |
5. |
Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7), |
6. |
Erhebungen von Angaben über Bewohner an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8), |
7. |
ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14), |
8. |
Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17). |
(3) Der Zensus dient:
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