(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statistischen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durch.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
1. |
für Gebäude:
a) |
Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, |
c) |
Eigentumsverhältnisse, |
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2. |
für Wohnungen:
b) |
Eigentumsverhältnisse, |
c) |
Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit bekannt, |
f) |
Badewanne oder Dusche, |
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(3) Hilfsmerkmale sind:
1. |
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen, |
2. |
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, |
3. |
Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungsnutzern je Wohnung, |
4. |
soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung, |
5. |
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der Wohnung. |