Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
1. |
für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
a) |
Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel), |
c) |
Betriebsnummer der Arbeitsstätte, |
f) |
Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt), |
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2. |
für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
a) |
Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren), |
b) |
höchster erreichter Schulabschluss, |
c) |
letzte abgeschlossene Berufsausbildung, |
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3. |
für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
a) |
Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit), |
b) |
höchster erreichter Schulabschluss, |
c) |
letzte abgeschlossene Berufsausbildung, |
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4. |
für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
a) |
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel, |
b) |
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze, |
c) |
Familienname und Vornamen, |
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