(1) 1Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. 2Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
1. |
als Erhebungsmerkmale:
a) |
Monat und Jahr der Geburt, |
d) |
Staatsangehörigkeiten, |
e) |
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung, |
g) |
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt, |
|
2. |
als Hilfsmerkmale:
a) |
Familienname, frühere Namen und Vornamen, |
b) |
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe), |
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(2) 1Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. 2Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. 3Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.
(5) 1In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. 2In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.