1Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:

 

1.

als Erhebungsmerkmale:

 

a)

amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,

 

b)

die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,

 

c)

staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,

 

d)

Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,

 

2.

als Hilfsmerkmale:

 

a)

Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

 

b)

Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,

 

c)

Familienname und Vornamen,

 

d)

Tag der Geburt,

 

e)

Geschlecht,

 

f)

Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,

 

g)

Berichts- oder Dienststellennummer.

2Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.

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