1 Geschäftsordnung

Die Mitglieder des Aufsichtsrats befinden im Rahmen ihrer Organstellung selbstbestimmt über die innere Ordnung des Überwachungsorgans sowie über die Verfahrensweise im Rahmen ihrer Willensbildung und Beschlussfassung. Dies umfasst auch den Erlass einer Geschäftsordnung hinsichtlich der Verfahrensweise im Aufsichtsrat.[1] Einer Ermächtigung seitens der Satzung bedarf es insofern nicht. Diese kann auch nicht bestimmen, dass die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Zustimmung anderer Organe, beispielsweise der Generalversammlung, bedarf.[2]

Möglich sind demgegenüber Satzungsregelungen, nach denen bestimmte Beschlüsse des Aufsichtsrats, beispielsweise der Erlass einer Geschäftsordnung, einer "qualifizierten Mehrheit" der Aufsichtsratsmitglieder bedarf. Entsprechend bestimmt § 25 Abs. 9 der MusterS: "Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung". Soweit darüber hinaus in begrenztem Umfang Satzungsregelungen zulässig sind, kommt diesen allerdings gegenüber der Geschäftsordnung der Vorrang zu.[3]

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats verliert ihre Geltungskraft nicht bereits mit dem Ablauf der Amtsperiode der Aufsichtsratsmitglieder, sie bleibt vielmehr so lange in Kraft, bis der Aufsichtsrat sie durch Beschluss aufhebt, ändert oder durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt.[4]

Sieht man hiervon ab, so bewirkt die Geschäftsordnung auch keine zwingende "Selbstbindung" der Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann sich folglich jederzeit durch Beschluss über die Geschäftsordnung hinwegsetzen, soweit die Regelungen der Geschäftsordnung oder Teile von ihr nicht zwingenden Satzungsregelungen entsprechen. Der Beschluss bedarf dabei der gleichen Mehrheit wie der Erlass der Geschäftsordnung selbst.

[1] Vgl. GdW, Mustergeschäftsordnung für den Aufsichtsrat von Wohnungsgenossenschaften – MusterGO-AR.
[2] BerlKomm/Keßler § 36 f. Rn. 86; Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. § 179 ff.
[3] BGH, Urteil v. 5.6.1975, II ZR 156/73, BGHZ 64, S. 325 ff., 327 f. = NJW 1975, S. 1412 ff. ("Bayer-Entscheidung").
[4] OLG Hamburg, Urteil v. 23.7.1982, 11 U 179/80, WM 1982, S. 1090 ff., 1092 zur AG; Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 181.

2 Aufsichtsratsausschüsse

Obwohl das GenG – anders als die Bestimmungen des AktG (vgl. § 107 Abs. 3 AktG) – keine entsprechenden Regelungen enthält, besteht Einigkeit, dass der Aufsichtsrat im Rahmen seines "Selbstorganisationsrechts" einzelne seiner Aufgaben auf aus seinen Mitgliedern gebildete Ausschüsse übertragen darf.[1] Nichtmitglieder dürfen einem Ausschuss nicht angehören.

Nach der MusterS kann der "Aufsichtsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen" (§ 25 Abs. 6 MusterS). Die Entscheidung hierüber trifft der Aufsichtsrat durch Mehrheitsbeschluss. Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen weder vorschreiben noch ausschließen.[2] Nur bei Genossenschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigten ist die Bildung eines "Vermittlungsausschusses" zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern seitens des Gesetzes vorgegeben (§ 27 Abs. 3 MitbestG).

Sieht man hiervon ab, so entspricht die Bildung von Ausschüssen – jedenfalls bei größeren Aufsichtsräten – den "Grundsätzen ordnungsgemäßer Aufsichtsratstätigkeit" und ist folglich aus Gründen der "Haftungsvorsorge" zu empfehlen. Insoweit ermöglichen Aufsichtsratsausschüsse aufgrund ihrer geringeren Mitgliederzahl meist eine sachnähere Besetzung durch fachlich spezialisierte Mitglieder und damit eine effizientere Ausübung der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachungsfunktion. Dies gilt gemäß § 38 Abs. 1a GenG insbesondere für die Bestellung eines "Prüfungsausschusses", der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung befasst. Der Prüfungsausschuss kann zudem Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten.[3]

Allen Ausschüssen müssen mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats angehören. Kommt dem Ausschuss eine beschließende Funktion zu, so muss dieser aus mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern bestehen.[4] Hinsichtlich der inneren Ordnung der Aufsichtsratsausschüsse findet die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats entsprechende Anwendung.

[1] BerlKomm/Keßler § 36 Rn. 88; Althanns, Genossenschaftshandbuch § 36 Rn. § 255 ff.; Lang-Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 38 Rn. 42; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 36 Rn. 44, siehe auch § 25 Abs. 6 MusterS.
[2] BGH, Urteil v. 25.2.1982, II ZR 123/81, BGHZ 83, S. 106 ff., 115 = NJW 1982, S. 1525 ff. für die AG ("Siemens-Entscheidung"); Althanns, Genossenschaftshandbuch, § 36 Rn. 255; Beuthien § 36 Rn. 20.
[3] Siehe auch Hillebrand/Keßler, Aufgaben des Aufsichtsrats im Rahmen der Prüfung, Kap. 5.
[4] BGH, Urteil v. 23.10.1975, II ZR 90/73, BGHZ 65, S. 190 ff., 192 f. = NJW 1976, S. 145 für die AG.

3 Beschlussfassung

Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse treffen ihre ...

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