Leitsatz (amtlich)
Das gesetzliche Verschwiegenheitsgebot für Mitglieder des Aufsichtsrats kann durch Satzung oder Geschäftsordnung nicht wirksam verschärft werden.
Fundstellen
Haufe-Index 647979 |
BGHZ, 325 |
DNotZ 1976, 177 |
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