Leitsatz (amtlich)
1. Sowohl nach dem Aktiengesetz 1937 als auch nach geltendem Recht konnte und kann der Aufsichtsrat Entscheidungsbefugnisse nur einem mit mindestens drei Mitgliedern besetzten Ausschuß übertragen; das gilt auch für die Entscheidung über Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern.
2. In der Vergangenheit von einem Zweimann-Ausschuß beschlossene und abgeschlossene Anstellungsverträge sind voll als wirksam zu behandeln, wenn das vom Aufsichtsrat bestellte Vorstandsmitglied aufgrund des Vertrags für die Gesellschaft tätig geworden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 650044 |
BGHZ, 190 |
NJW 1976, 145 |
DNotZ 1976, 298 |
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