Orientierungssatz
Die gegen das „Bänkeprinzip” gerichteten Bedenken sind auch dann einschlägig, wenn sich die gruppendifferenzierende Regelung nicht in der Satzung, sondern in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats befindet – Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip und Verletzung des aktiven und passiven Wahlrechts im paritätisch besetzten Aufsichtsrat.
Fundstellen
Haufe-Index 645953 |
ZIP 1982, 1081 |
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