Praxis-Beispiel

Die bewusste und wiederholte grobe Beleidigung des Vermieters (zweimal "Arschloch" hintereinander), die keinem momentanen Kontrollverlust entspringt, rechtfertigt jedenfalls die fristlose Kündigung des Mietvertrags.[1]

Wenn hier auch das Maß voll war, verdeutlicht das Beispiel gleichwohl, dass nicht jede Beleidigung sogleich eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt. In der Hitze des Gefechts nämlich kann es durchaus passieren, dass auch beleidigende Schimpfwörter fallen. So berechtigt etwa eine einmalige schwerwiegende Beleidigung bei einem Streitgespräch in aller Regel nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses.[2] Allerdings wurde in einem solchen Fall auch einmal anders entschieden: Die während eines Streits ausgesprochene schwere Beleidigung ("Du Arschloch") gegenüber dem Vermieter rechtfertigte die fristlose Kündigung.[3] Eine Beleidigung des Vermieters ("Sie sind ein Massenmörder"), die der Mieter in einem Zustand der Erregung ausspricht und die objektiv töricht und sinnlos ist, stellt keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung dar.[4]

 
Praxis-Tipp

In all den Fällen, in denen Vermieter und Mieter einmal aneinandergeraten und Beleidigungen ausgesprochen werden, ist natürlich stets zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Vermieters den Mieter provoziert hat. Freilich muss der Mieter seine Behauptung, er sei vom Vermieter zur Beleidigung provoziert worden, beweisen.[5] Wenn es aber in einem bislang unproblematischen Mietverhältnis anlässlich einer Auseinandersetzung einmal zu einer Beleidigung seitens des Mieters kommt, sollte der Vermieter vorsichtshalber lediglich abmahnen. Im Wiederholungsfall ist er dann mit seiner Kündigung auf der sicheren Seite, soweit er nicht selbst die Beleidigung durch eine vorangegangene Beleidigung provoziert hat.

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