Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses: Unzumutbarkeit bei Beleidigungen und Drohungen durch Mieter
Orientierungssatz
1. Der Vermieter kann dem Mieter, der gegen ihn schwerwiegende Beleidigungen und ernstzunehmende Drohungen ausspricht, fristlos kündigen.
2. Der Mieter muß seine Behauptung, daß er von dem Vermieter dazu provoziert wurde, beweisen.
3. Der Vermieter muß eine längere Räumungsfrist in Kauf nehmen, wenn nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzungsentschädigung pünktlich bezahlt wird und der Mieter auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt längere Zeit keine andere Wohnung finden kann.
Fundstellen
Dokument-Index HI1737946 |
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