Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber den Unterhaltsberechtigten gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder dessen Angehörigen schuldig gemacht, braucht der Unterhaltsverpflichtete nur den Unterhalt zu leisten, der der Billigkeit entspricht.[1]

Ob die Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, muss in einem zivilrechtlichen Verfahren gegebenenfalls nach Beweisaufnahme über das Verhältnis des Unterhaltsschuldners zum Anspruchsteller geklärt werden. Selbst verschuldete Armut genügt nicht. Die Unterhaltsverpflichtung entfällt ganz, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre.[2]

Der völlige Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist die Ausnahme und kommt nur vor, wenn eine Zahlungspflicht des Unterhaltsverpflichteten mit dem Rechtsempfinden unvereinbar ist.[3]

Gegenüber einem minderjährigen Kind ist die Bestimmung ausdrücklich nicht anwendbar.[4]

Der Unterhaltsbedürftige kann bei Beschränkung oder Wegfall seines Unterhaltsanspruchs gem. § 1611 BGB andere Unterhaltsverpflichtete nicht in Anspruch nehmen.[5]

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