Verfahrensgang

AG Westerstede (Aktenzeichen 83 F 3047/12 UV)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerstede vom 28. September 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 28. September 2015 hat das Amtsgericht den auf Zahlung von nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenen Unterhaltsansprüchen des Vaters der Antragsgegnerin (im Folgenden: Vater) gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Leistungsunfähigkeit der Antragsgegnerin angenommen und dies fehlerhaft nicht weiter begründet. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin für ihre fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, dass der Vater ihrer zwischenzeitlich zwei Kinder nicht leistungsfähig sei, ihr einen Unterhalt nach § 1615 l BGB zu zahlen.

Ferner sei der Vater der Antragsgegnerin bereits zum Ende der Ehe mit der Mutter der Antragsgegnerin alkoholkrank gewesen, so dass ihn kein Verschulden an einem - weiterhin bestrittenen - Kontaktabbruch treffe. Im Übrigen habe der Vater entgegen dem bisherigen Vortrag der Antragsgegnerin auch nach Trennung der Eltern Kontakt zu seinen beiden Töchtern gehalten.

So ergebe sich aus dem in der Zeit vom 8. November 1997 bis zum 19. Dezember 1997 durch das Landeskrankenhaus Wehnen geführten Beobachtungsbogen, dass die seinerzeit bereits volljährige Antragsgegnerin und ihre Schwester ihren Vater am 6. Dezember 1997 besucht hätten und der Vater sich hierüber gefreut habe. Dieser Besuch stelle, selbst wenn der Vater sich zuvor Verfehlungen gegenüber der Antragsgegnerin schuldig gemacht habe, einer Verzeihung dar. Dies bedeute wiederum, dass die Antragsgegnerin sich nicht mehr auf eventuelle vor diesem Zeitpunkt liegende Verfehlungen ihres Vaters berufen könne. Auch seien bereits am 16. November 1997 und am 21. November 1997 Besuche jeweils einer Tochter im Landeskrankenhaus erfolgt, wobei angenommen werden müsse das die Antragsgegnerin zumindest einen dieser Besuchstermine wahrgenommen habe.

Ferner ergebe sich aus dem Krankenbericht des Landeskrankenhauses vom 8. November 1997, dass der Vater über die Lebensverhältnisse der beiden Töchter informiert war. Diese Informationen könne er, da er unstreitig keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Frau gehabt habe, nur von den Töchtern persönlich erhalten haben. Auch in dem Antrag des Landeskrankenhauses Wehnen vom 30. März 2004 auf Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Vater sei ausgeführt, dass "gelegentlicher Kontakt (des Vaters) zu seinen beiden Kindern aus der 1. Ehe" stattfinde. Auch in der Darstellung der Krankengeschichte des Vaters in dem Bericht des Landeskrankenhauses Wehnen vom 24. März 2004 sei ausgeführt das eine 21jährige Tochter noch bei der Mutter lebe und Tischlerin lerne und die 23jährige Tochter Betriebswirtschaft studiere und in einer eigenen WG lebe. Diese Angaben habe der Vater gegenüber dem Landeskrankenhaus gemacht, woraus sich ergebe, dass er seinerzeit über seine Töchter bestens im Bilde gewesen sei.

Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass der Vater bereits seit Ende der 1980er Jahre und damit noch vor der Trennung von der Mutter der Antragsgegnerin im Juli 1990 alkoholkrank gewesen sei und ein - weiterhin bestrittener - Kontaktabbruch daher schuldlos erfolgt sei. In dem in der Krankenakte des Landeskrankenhauses enthaltenen "Fragebogen zur Erfassung kritischer Lebensereignisse" habe der Vater "Alkoholkonsum (Bier!) Etwa 88-Mitte 95" angegeben. Auch aus weiteren ärztlichen Unterlagen wie einem Bericht des Dr. D... vom 8. März 1996, dem Bericht des Sachverständigen H... R... in der Schwerbehindertenakte sowie dem Bericht über die Krankengeschichte des Vaters vom 24. März 2014 ergäben sich Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit des Vaters. Daher habe dieser, was einen Kontaktabbruch betreffe, schuldlos gehandelt, so dass es sich nicht um eine vorsätzliche schwere Verfehlung gehandelt habe.

Auch könne dem Vater keine grobe Vernachlässigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin vorgeworfen werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass ein Unterhaltstitel aus dem Jahre 1992 existiert habe. Zwar habe er seit jener Verurteilung keine Unterhaltszahlungen geleistet. Dies sei aber nur allzu menschlich gewesen, weil weder die Mutter der Antragsgegnerin noch das Jugendamt oder die Antragsgegnerin selbst ihn zur Zahlung aufgefordert bzw. einen Vollstreckungsversuch unternommen hätten. Insofern treffe die Antragsgegnerin ein Mitverschulden daran, dass sie von ihrem Vater keinen Unterhalt erhalten habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Vater seiner Unterhalt...

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