Als rechtliche Grundlage für eine Verwirkung kommt z. B. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 3 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit) in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand der Verwirkung hat der Unterhaltsschuldner.[1]

Der Trennungsunterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann bei dessen erheblichen und dauerhaften Beleidigungen und Tätlichkeiten nach § 1579 Nr. 7 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden.[2]

Die Voraussetzungen für den Unterhaltsausschluss liegen nicht schon deshalb vor, weil die Ehefrau in der Trennungszeit ein Kind von einem anderen Mann geboren hat. Die Zuwendung zu einem anderen Mann während des Bestehens der Ehe ist allein noch kein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten.[3]

Das vorsätzliche Unterschieben eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes sowie ein versuchter Prozessbetrug rechtfertigen auch bei langjähriger Ehedauer und bei eingeschränkter Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt eine Teilverwirkung des Trennungsunterhalts, und zwar sowohl der Höhe nach als auch in zeitlicher Hinsicht.[4]

Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.[5] Die sexuelle Umorientierung des Ehepartners als ein nach Aussage des Unterhaltschuldners "persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten" ist kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Allein das "einseitige Ausbrechen aus intakter Ehe" rechtfertigt nicht die Annahme einer Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs. Eine "verfestigte Lebensgemeinschaft" i. S. von § 1579 Nr. 2 BGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch schon nach Ablauf des ersten Trennungsjahres angenommen werden.[6]

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehepartner eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.[7]

Dem Unterhaltsanspruch kann der Einwand der Verwirkung wegen gröblicher Verletzung der Familienunterhaltsverpflichtung (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB) entgegenstehen. Voraussetzung des Härtegrunds des § 1579 Nr. 6 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass ein Ehegatte, der nach der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht in anderer Weise, als durch Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen hat, zur Sicherung des Familienunterhalts durch Erwerbstätigkeit verpflichtet und in diesem Rahmen notfalls gehalten ist, den Beruf zu wechseln oder eine selbstständige Tätigkeit aufzugeben, wenn er die für den Unterhaltsbedarf der Berechtigten erforderlichen Mittel nicht beschaffen kann. Gröblich ist eine Unterhaltspflichtverletzung, wenn über die Nichterfüllung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z. B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Deckung seines Lebensbedarfs geraten ist.[8]

Unberechtigte Strafanzeigen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten können unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu einer Verwirkung von Trennungsunterhaltsansprüchen gem. § 1579 Nr. 5 BGB führen. Bei der Billigkeitsabwägung sind Art und Umfang der erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die Begleitumstände und die Motivation des Anzeigenden zu berücksichtigen.

Erstattet der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsverpflichteten Strafanzeige wegen Steuerverkürzung und ähnlicher Steuervergehen, deutet der Umstand, dass die Anzeige teilweise viele Jahre zurückliegende Vorgänge betrifft, von denen Aufklärung schwerlich eine Verbesserung der aktuellen unterhaltsrechtlichen Position erwartet werden kann, trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges mit der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens darauf hin, dass die Strafanzeige bewusst erstattet wurde, um dem anderen Ehegatten zu schaden.[9]

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