Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 11.05.2012; Aktenzeichen 7 F 167/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 11.5.2012 (7 F 167/11) abgeändert.

Der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen.

Die diesbezügliche Beschwerde der Beschwerdegegnerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der am 22.11.2013 verkündete Beschluss des AG Eisenhüttenstadt (7 F 477/10) abgeändert.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum zweiten Kalendertag eines jeden Monats:

  • 153 EUR für die Zeit vom 1.9. bis zum 31.12.2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 153 EUR ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.9.2010,
  • 183 EUR für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 183 EUR ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.1.2011,
  • 164 EUR für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.8.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 164 EUR ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.1.2012,
  • 155 EUR für die Zeit vom 1.9. bis zum 31.12.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 155 EUR ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.9.2012,
  • 193 EUR für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 193 EUR ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.1.2013,
  • 195 EUR für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 195 EUR ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.1.2014,
  • 166 EUR für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.7.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 166 EUR ab dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 2.1.2015,
  • 166 EUR für die Zeit vom 1.8.2015 bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden 71 % dem Beschwerdeführer und 29 % der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7 F 167/11 (Kindesunterhalt) hat der Beschwerdeführer zu 16 % und die Beschwerdegegnerin zu 84 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7 F 477/10 (Trennungsunterhalt) hat der Beschwerdeführer 78 % und die Beschwerdegegnerin 22 % zu tragen.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Der Beschwerdewert wird auf 14.112 EUR festgesetzt. Davon entfallen 1.437 EUR (= 673 EUR für die Beschwerde des Beschwerdeführers + 764 EUR für die Beschwerde der Beschwerdegegnerin) auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Kindesunterhalt (vormals 10 UF 100/12) und 12.675 EUR auf das Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsunterhalt (vormals 10 UF 288/13).

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt 7 F 477/10 wird in Abänderung des Beschlusses des AG Eisenhüttenstadt vom 9.12.2013 anderweitig auf 12.675 EUR (= 845 EUR × 15 Monate) festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am... 1.1960 geborene Beschwerdeführer und die am... 11.1961 geborene Beschwerdegegnerin haben am 5.7.1980 geheiratet. Die Ehegatten leben seit Januar 2010 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder J..., geboren am... 4.1980, und Je..., geboren am... 11.1984, sowie das noch minderjährige Kind Jo..., geboren am... 9.2000, hervorgegangen.

Der Scheidungsantrag der Beschwerdegegnerin ist dem Beschwerdeführer am 20.1.2011 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 6.12.2013 (7 F 490/10) hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Senat durch Beschluss vom 23.9.2014 (10 UF 12/14) den Beschluss vom 6.12.2013 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Durch Beschluss vom 11.5.2012 (7 F 167/11) hat das AG unter Abweisung der weiter gehenden Anträge den Beschwerdeführer verpflichtet, an die Beschwerdegegnerin für die gemeinsame Tochter Jo... Unterhalt von insgesamt 2.729 EUR nebst Zinsen für die Zeit vom 1.2.2010 bis zum 29.2.2012 sowie monatlichen Unterhalt in Höhe von 74 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe ab 1.3.2012 zu zahlen, derzeit 200 EUR, wovon 20 EUR monatlich an die Beschwerdegegnerin selbst und 180 EUR monatlich an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises... zu entrichten seien. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf den Beschluss des AG vom 11.5.2012 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Zu Unrecht habe das AG Kindesunterhaltsansprüche vor Dezembe...

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