Zusammenfassung

 
Begriff

Die von einem anderen Unternehmer belastete Umsatzsteuer ist bei einem Unternehmer erst dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung des Leistenden vorliegt. Zur Erleichterung der wirtschaftlichen Abläufe kann bei Kleinbetragsrechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR nicht übersteigt, auf bestimmte – sonst notwendige – Angaben in der Rechnung verzichtet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen bzw. Verwaltungsanweisungen sind § 14 Abs. 6 UStG, §§ 33 und 35 UStDV, Abschn. 14.6 und 15.4 UStAE.

1 Notwendige Angaben, Berechnung der Vorsteuer

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung mit einem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) von höchstens 250 EUR.[1] Die hierfür geltenden besonderen Regelungen vereinfachen das Erstellen einer Rechnung insbesondere im Bereich von Barzahlungsgeschäften. Anders als bei Standard-Rechnungen sind bei Kleinbetragsrechnungen folgende Angaben nicht erforderlich:

Deshalb sind bei Kleinbetragsrechnungen folgende Angaben ausreichend[2]:

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • der Bruttorechnungsbetrag sowie
  • der anzuwendende Steuersatz und bei steuerfreien Leistungen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Nicht ausreichend sind die Zusätze "inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer" oder "inklusive allgemeiner bzw. ermäßigter Steuersatz". Aus einer derartigen Rechnung erhält der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug.

Für die Berechnung des Vorsteuerbetrags aus Kleinbetragsrechnungen können die auf einen Voranmeldungszeitraum entfallenden Rechnungen zusammengefasst werden, soweit derselbe Steuersatz anzuwenden ist.

Die Vorsteuer kann aus dem (Brutto-)Rechnungsbetrag wie folgt herausgerechnet werden: (Brutto)Rechnungspreis × Steuersatz : (100 + Steuersatz). Der Vorsteuerbetrag kann aber auch mittels eines Faktors ermittelt werden (bei 19 %: 15,97, bei 16 %[3]: 13,79, bei 7 %: 6,54, bei 5 %[4]: 4,76).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Vorsteuerbetrags mittels Faktor

Rechnungspreis 149,95 EUR, Steuersatz 19 %:

149,95 EUR : 100 × 15,97 = 23,94 EUR Vorsteuer oder

149,95 EUR : 119 × 19 = 23,94 EUR Vorsteuer

Rechnungspreis 149,95 EUR, Steuersatz 16 %:

149,95 EUR : 100 × 13,79 = 20,68 EUR Vorsteuer oder

149,95 EUR : 116 × 16 = 20,68 EUR Vorsteuer

[1] B 31.12.2016 gilt noch die alte Grenze von 150 EUR.
[3] Gilt befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020.
[4] Gilt befristet vom 1.7.2020 – 31.12.2020.

2 Einzelfälle

In Kleinbetragsrechnungen wird oft über verschiedene Leistungen abgerechnet. Unterliegen diese jeweils unterschiedlichen Steuersätzen, sind für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen anzugeben. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten aber nur, wenn der Gesamtbetrag 250 EUR[1] nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Fehlerhafte Rechnung

Der Bauunternehmer B erwirbt in einem Baufachgeschäft ein Werkzeug für 245 EUR sowie Kleinmaterial für 10 EUR. Das Baufachgeschäft erteilt B eine Rechnung, in der B nicht als Leistungsempfänger aufgeführt ist.

Hier liegt keine Kleinbetragsrechnung vor, da der Gesamtbetrag der Rechnung 250 EUR übersteigt. Da in der Rechnung B nicht als Leistungsempfänger aufgeführt ist, liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor. B hat deshalb keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Nicht zulässig ist es, über eine Leistung mit mehreren Kleinbetragsrechnungen abzurechnen.

Rechnet der Rechnungsaussteller mit einer vereinfachten "Kleinbetragsrechnung" ab, obwohl der Gesamtrechnungsbetrag 250 EUR überschreitet, hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Hier ist der Rechnungsaussteller zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung mit allen erforderlichen Angaben aufzufordern. Er ist hierzu verpflichtet; auch dann, wenn dies durch die AGB ausgeschlossen wurde.

In folgenden Fällen gelten die Vereinfachungsregelungen für Kleinbetragsrechnungen nicht:

Umsätze, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger überwälzt wird[2], z. B. bei von im Ausland ansässigen Unternehmern erbrachten steuerpflichtigen Werklieferungen/sonstigen Leistungen und bei sog. Bauleistungen; Lieferungen, bei denen der umsatzsteuerliche Leistungsort nach § 3 c UStG bestimmt wird (sog. "innergemeinschaftlicher Versandhandel"); bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen.[3] Hier müssen Name und Anschrift des Leistungsempfängers, die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden sowie eine laufende Rechnungsnummer genannt werden. Im Falle des § 13 b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) und der Steuerbefreiung nach § 6 a UStG darf kein Umsatzsteuerausweis erfolgen; bei einer Reverse-Charge-Rechnung muss zudem auf die Überwälzung der Steuerschuld hingewiesen werden.

Steuerfreie Verkäufe über den Ladentisch an...

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