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Kartellrecht

Kartellrecht

Von dem deutschen und europäischen Kartellrecht sind fast alle Unternehmen betroffen – und damit sind nicht nur große Unternehmen gemeint, sondern auch mittelständische.

Das deutsche Kartellrecht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verankert (GWB), während das europäische Kartellrecht von den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgesetzt wird.

Was ist Kartellrecht: Definition

In Deutschland leben wir von der Sozialen Marktwirtschaft. Der Markt wird von Angebot und Nachfrage beherrscht, wodurch Unternehmen natürlich versuchen, ihren Profit zu steigern und andere Mitbewerber abzuhängen oder gar auszuschalten. Das führt leider sehr häufig dazu, dass sich Unternehmer mit anderen Unternehmen über Preise und Angebote absprechen. Ein klassisches Beispiel dafür findet man an Tankstellen. Diese bilden ein gängiges und recht häufiges Kartell. Oft sind Preisanhebungen auf genaue Uhrzeiten angepasst und abgesprochen, sodass den Kunden nichts anderes übrig bleibt, als den teuren Sprit zu tanken, da es keine günstige Ausweichmöglichkeit gibt. Und genau damit beschäftigt sich das Kartellrecht. Durch das Kartellrecht soll die freiheitliche Gestaltung der Marktwirtschaft sowie ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Aber auch die Konsumenten sollen dadurch geschützt werden, indem sie keine Opfer von Absprachen und Vereinbarungen werden, die zu ihrem Nachteil ausgehandelt werden.

Wettbewerbsrecht als Teil des Kartellrechts

Das Kartellrecht soll vor allem einen fairen und einheitlichen Wettbewerb gewährleisten. Dabei sollen alle unzulässigen Beschränkungen des Wettbewerbs verhindert werden. Es dürfen keine wettbewerbsbeeinträchtigenden Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erfolgen. Dazu gehören Absprachen über Preise, Preisänderungen und Kalkulationen, sowie Absprachen unter Wettbewerbern über das Bieter- und Angebotsverhalten bei Ausschreibungen.

Kartellrecht und Compliance

Kartellrechtliche Compliance ist vor allem im Unternehmen sehr wichtig.  Unternehmen sollten mit einem gut strukturierten und geordneten Compliance Management System vorsorgen, um kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden. Die Sanktionen und Bußgelder bei Verstößen können für Unternehmen den Ruin bedeuten. Kartelle und Fusionen werden vor allem für größere Unternehmen immer interessanter.

Welche Kernbeschränkungen gibt es im Kartellrecht?

Kernbeschränkungen im Kartellrecht sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen oder Vereinbarungen, die als eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs anzusehen sind. Dabei wird zwischen Horizontalvereinbarungen und Vertikalvereinbarungen unterschieden. Horizontalvereinbarungen sind Absprachen zur Festsetzung von Preisen, zur Beschränkung der Produktion oder zur Aufteilung von Märkten oder Kunden. Bei Vertikalvereinbarungen handelt es sich um Preisvereinbarungen und Absprachen zur Beschränkung des Kundenkreises, an den der Verkäufer verkaufen darf.

Beispiele Kernbeschränkungen Kartellrecht

Verboten sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV folgende Vereinbarungen:

  • die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen
  • die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen
  • die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen
  • die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden
  • die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
  • Diese verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Art. 101 Abs. 1 AEUV).

Verboten ist auch die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, z.B. die Manipulation von Einkaufspreisen, Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher oder unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Leistungen (Art. 102 AEUV).

Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

Nach § 18 gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt, ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie Landwirtschaft (§ 28 GWB), Energie (§ 29 GWB) oder Wasserwirtschaft (§ 31 GWB) gibt es Sonderregeln.

Als Sanktionen drohen die Schadenersatzpflicht (§ 33 GWB), Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde (§ 34 GWB) und Verbände (§ 34 a GWB), sowie Buße (§ 81 GWB).





Kartellrecht

Paradigmenwechsel durch die 11. GWB-Novelle

Spätestens mit Ausbruch des Ukrainekriegs und den erheblichen Preissteigerungen bei Kraftstoffen begann eine intensive öffentliche Diskussion darüber, wie die Bundesregierung stille Verhaltenskoordinierungen zwischen Unternehmen (insbesondere auf transparenten, oligopolistisch strukturierten Märkten), rechtlich erfassen kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat (u.a.) vor diesem Hintergrund einen ersten Entwurf zur Verschärfung des Wettbewerbsrechts und Stärkung des Bundeskartellamts vorgelegt (sog. „Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz“).


Die Neuregelungen durch die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung

Die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2022/720) trat zum 1.6.2022 in Kraft und ersetzt die bis dahin geltende VO (EU) 330/2010. Gegenstand und Ziel der Vertikal-GVO ist es, bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in vertikalen Vertragsbeziehungen zu erlauben. Besonders einschneidende Neuerungen enthält die neue Verordnung in Bezug auf Online-Vermittlungsdienste. Diese gelten nach neuem Recht als Anbieter von Waren und Dienstleistungen, erfahren so kein Handelsvertreterprivileg mehr und unterfallen damit uneingeschränkt dem Kartellverbot.




Freistellung vom Kartellverbot gem. § 3 GWB

Beteiligung von Großunternehmen an Mittelstandskartellen nur ausnahmsweise zulässig

Ein Großunternehmen kann nur Teilnehmer einer kartellrechtlich zulässigen Mittelstandskooperation sein, wenn seine Teilnahme unerlässlich ist, um die Kooperationsziele zu verwirklichen und mit dem Mittelstandskartell einen spürbaren Beitrag zu einer ausgewogenen Marktstruktur zu leisten und es selbst Defizite in seiner Marktstellung gegenüber anderen Großunternehmen aufweist, die mit der Kooperation abgemildert werden.




Gesellschaftsvertrag

Kartellrechtliche Grenzen von gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten

Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur zum Schutz der Gesellschaft vor ihrer Aushöhlung zulässig, wenn der betroffene Gesellschafter aufgrund von Sonderrechten strategisch wichtige Entscheidungen blockieren oder Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote dürfen hingegen nur den Zweck haben, die verbliebenen Gesellschafter vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit zu schützen. Sie setzen voraus, dass der ausscheidende Gesellschafter zuvor aufgrund seiner Gesellschafterstellung Kontakte zu Kunden oder wettbewerbsrelevante Kenntnisse erlangt hat.





EuGH

Verbot des Verkaufs über online-Plattformen kann zulässig sein

Die Hersteller von Luxusartikeln dürfen den Verkauf Ihrer Produkte über online-Plattformen wie ebay oder Amazon unterbinden. Entsprechende Vorgaben, die die Hersteller ihren Vertriebspartnern innerhalb selektiver Vertriebssysteme machen, sind zulässig, wie der EuGH nun entschieden hat. In dieser Frage hatte Unsicherheit bestanden, da von nationalen Gerichten teilweise die Auffassung vertreten wurde, dass die Wahrung des Luxusimages einer Marke derartige Vertriebsbeschränkungen nicht rechtfertigen könne.


Kartellrecht

Fusionskontrolle bei Miete, Pacht und Leasing

Unternehmenskäufe und -Zusammenschlüsse bedürfen – wenn die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht sind – der Anmeldung bei den Kartellbehörden. Das gilt beim Erwerb von Anteilen an der Zielgesellschaft (Share Deal) genauso wie beim Erwerb von Ver­mögensgegenständen (Asset Deal). Nach einer Veröffentlichung des Bundeskartellamts können auch langfristige Gebrauchsüberlassungsverträge eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht begründen. 




Kartellrecht

Haftung für Kartellverstöße des Handelsvertreters

Unternehmen haften für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter, wenn diese als „Hilfsorgane“ in das Unternehmen eingegliedert sind. Das ist der Fall, wenn ein Handelsvertreter keine finanziellen Risiken der von ihm vermittelten Verträge trägt und neben der Handelsvertretertätigkeit nicht noch eine erhebliche eigene Geschäftstätigkeit als unabhängiger Eigenhändler entfaltet. Kenntnis vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Handelsvertreters ist nicht erforderlich.




Europäische Parlament

Mitgliedstaaten verabschieden Richtlinie über Schadensersatzklagen Kartellrechtsverstößen

Nach dem Europäischen Ministerrat hat nun auch das Europäische Parlament den Kommissionsvorschlag für die Richtlinie über Schadensersatzklagen bei Verstößen gegen das Kartellrecht verabschiedet (Richtlinie 2014/104/EU, ABl. L 349 vom 5. Dezember 2014, S. 1). Damit soll die private Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Verstößen gegen das europäische Kartellrecht als zweite Säule neben dem öffentlich-rechtlichen Sanktionssystem weiter gestärkt werden.