Beteiligung von Großunternehmen an Mittelstandskartellen nur ausnahmsweise zulässig

Hintergrund
Eine deutsche Gesellschaft hatte von der US-amerikanischen Antragstellerin eine europaweite Markenlizenz für die Herstellung und den Vertrieb von Trockenbaustoffen in Europa erworben. Die Lizenznehmerin erteilte wiederum Unterlizenzen an ihre Gesellschafter, nämlich mehrere mittelständische Baustoffhändler sowie einen Großkonzern. Diese belieferten die Lizenznehmerin mit den Lizenzprodukten, die diese exklusiv an Baumarktketten vertrieb. Außerdem schloss die Lizenznehmerin zentral zu Gunsten ihrer Gesellschafter Rahmenverträge ab, verhandelte u.a. rechnungs- und bonusrelevante Grundkonditionen mit dem Baustofffachhandel und koordinierte Bietergemeinschaften für Ausschreibungen. Aus Sicht der Beteiligten bildeten sie damit eine zulässige Mittelstandskooperation nach § 3 GWB. Das Bundeskartellamt untersagte die Vertriebstätigkeiten jedoch nach §§ 1, 32 GWB, da sie – im Wesentlichen aufgrund der Beteiligung des Großkonzerns – den Wettbewerb auf den relevanten Märkten wesentlich beeinträchtigten.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17.01.2020, Az.VI-Kart 6/19 (V)
Das OLG Düsseldorf wies die gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zurück, da die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorlagen. § 3 GWB stellt unter verschiedenen Voraussetzungen die Zusammenarbeit von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) vom Kartellverbot des § 1 GWB frei. Während auf EU-Ebene nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 2003 L 124/36) ein Unternehmen als KMU gilt, wenn es weniger als 250 Personen beschäftigt und der Jahresumsatz EUR 50 Millionen bzw. die Jahresbilanzsumme EUR 43 Millionen nicht übersteigt, geht das Bundeskartellamt von einem relativen Begriff der KMU aus und vergleicht hierfür die Größe der Beteiligten mit den großen Unternehmen innerhalb des betreffenden Marktes.
Vorliegend hatte sich infolge von mehreren Unternehmensübernahmen aus einem ehemals mittelständischen Unternehmen inzwischen ein Großkonzern entwickelt. Das OLG Düsseldorf verneinte daher wie das Bundeskartellamt die KMU-Eigenschaft des Großkonzerns und damit die Freistellungsmöglichkeit der Kooperation nach § 3 GWB. Zugleich stellte das Gericht klar, unter welchen Voraussetzungen Großunternehmen überhaupt an einem freistellungsfähigen Mittelstandskartell beteiligt sein können.
Eine privilegierte Teilnahme eines Großunternehmens komme allenfalls in Betracht, wenn die Teilnahme eines größeren Wettbewerbers unerlässlich sei, um die Kooperationsziele verwirklichen und mit dem Mittelstandskartell einen spürbaren Beitrag zu einer ausgewogenen Marktstruktur leisten zu können, und das beteiligte Großunternehmen selbst bestimmte Defizite in seiner Marktstellung gegenüber anderen Großunternehmen aufweise, die mit der Kooperation abgemildert werden.
Nach Auffassung des OLG wäre die Mittelstandskooperation jedoch auch ohne die Teilnahme des Großkonzerns nicht nach § 3 GWB freistellungsfähig. Es fehle an den weiteren Voraussetzungen des § 3 GWB, einer Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge sowie dem Ausbleiben einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Das Vertriebssystem der Baustoffhersteller erschöpfe sich in der bloßen Absprache, nicht gegeneinander in Wettbewerb zu treten. Dies sei gerade keine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit mit Rationalisierungseffekten, sondern bezwecke eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Anhaltspunkte für eine fehlende Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten bestünden nicht. Außerdem könnten Preis- und Konditionenabsprachen nach § 3 GWB nur dann in zulässiger Weise vereinbart werden, wenn sie für die bezweckte Rationalisierungsmaßnahme notwendig seien. Dafür lägen keine Anzeichen vor.
Anmerkung
Die Freistellungsmöglichkeit für Mittelstandskartelle in § 3 GWB ermöglicht kartellrechtlich zulässige Kooperationen zwischen KMU, indem sie für diese Unternehmen eine bestimmte Verhaltenskoordinierung zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge vom Kartellverbot freistellt. Nicht nur die Produktion, auch Forschung, Entwicklung, Beschaffung, Werbung, Vertrieb oder Einkauf können z.B. im Wege der Spezialisierung Gegenstand der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit von KMU sein. Die Freistellung gilt allerdings nur für nationale oder regionale Kooperationen ohne grenzüberschreitende Auswirkungen, und sie gilt nicht für reine Preis- oder Quotenabsprachen und isolierte Gebietsaufteilungen.
Freigestellte Mittelstandskartelle können jederzeit vom Bundeskartellamt erneut überprüft werden. Eine spätere Kartellrechtswidrigkeit kann sich sowohl aus der Entwicklung von Verhaltenskoordinierung und Absprachen zu schwerwiegenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen ergeben als auch aus der strukturellen Zusammensetzung der Kooperation. Denn es besteht u.a. durch Unternehmenszukäufe das Risiko, dass ein ehemals mittelständisches Unternehmen sich zu einem Großunternehmen entwickelt und dies dazu führt, dass die gesamte – zuvor rechtmäßige – Mittelstandskooperation kartellrechtswidrig wird. Die Beteiligten sollten die Freistellungsfähigkeit ihrer Kooperation daher regelmäßig auf den Prüfstand stellen.
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