Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Kartellschadensersatz
Kartellschadensersatz
Zahlungen von Vergleichsbeträgen des Schädigers an den Geschädigten zum Ausgleich eines Kartellschadens sind echter Schadensersatz. Die Finanzverwaltung ändert entsprechend den UStAE in Abschn. 1.3 Abs. 9.
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung trifft jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung für Zahlungen von Kartellschadensersatz vor dem 1. Januar 2025, wenn der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger einvernehmlich von einer Entgeltminderung i. S. d. § 17 UStG ausgehen, sofern korrespondierend die erforderliche Vorsteuerkorrektur vorgenommen wird.
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