Handelsvertreter



Tipp 2: Stellen Sie keine zu hohen Erwartungen an sich selbst.
Tipp 2: Stellen Sie keine zu hohen Erwartungen an sich selbst.
Zu viel gezahlter Provisionsvorschüsse

Sind für Ansprüche gegen Handelsvertreter die Zivil- oder Arbeitsgerichte zuständig?

Für eine Klage auf Rückzahlung zu viel gezahlter Provisionsvorschüsse gegen einen Versicherungsvertreter sind die Arbeitsgerichte nur zuständig, wenn der Versicherungsvertreter als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Ist er selbständiger Handelsvertreter, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Entscheidend für die Abgrenzung ist das Gesamtbild unter Berücksichtigung der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Verhältnisse.






Handschlag mit Vertrag auf Tisch
Handschlag mit Vertrag auf Tisch
AGB-Kontrolle

Unwirksamkeit durch ungenaue Formulierungen der Kundenschutzklausel

Soweit vertragliche Regelungen wie bspw. Musterverträge sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, dürfen diese den anderen Vertragsteil nicht unangemessen benachteiligen und müssen zudem hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst sein. Eine entsprechende Regelung in einem Standard-Handelsvertretervertrag, die den Handelsvertreter verpflichtet, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen „andere Kunden abzuwerben“, hält diesen Anforderungen nicht stand. 


Einkaufswagen auf Europakarte
Einkaufswagen auf Europakarte
Kartellrecht

Haftung für Kartellverstöße des Handelsvertreters

Unternehmen haften für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter, wenn diese als „Hilfsorgane“ in das Unternehmen eingegliedert sind. Das ist der Fall, wenn ein Handelsvertreter keine finanziellen Risiken der von ihm vermittelten Verträge trägt und neben der Handelsvertretertätigkeit nicht noch eine erhebliche eigene Geschäftstätigkeit als unabhängiger Eigenhändler entfaltet. Kenntnis vom kartellrechtswidrigen Verhalten des Handelsvertreters ist nicht erforderlich.








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OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf: Handelsvertreterausgleich bei noch nicht vollständig geleisteter Einstandszahlung

Vom Handelsvertreter bei Vertragsbeginn übernommene Stammkunden, die laut Vertrag als Neukunden gelten, sind auch dann für den Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertreterverhältnisses zu berücksichtigen, wenn der Vertreter für die Übernahme dieser Kunden eine Einstandszahlung in Raten erbringen muss und die Raten bei Vertragsende noch nicht voll bezahlt hat.