Nach § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung, wenn Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Maßgebend ist also nicht, ob ein Arbeitgeber nach dem Vertragsinhalt des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel verlangen kann, sondern dass der Wechsel typisch ist. Typische derartige Tätigkeiten sind: Monteure, Handelsvertreter, Propagandisten, Springer und auch Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsplans.[1] Allerdings liegt beim Wechseleinsatz zwischen mehreren Arbeitsplätzen dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor, wenn festgelegte Wechselpläne durchbrochen werden.

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