Kündigungsregelungen für Handelsvertreter im Nebenberuf
Hintergrund
Für einen Handelsvertreter, der diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt, gelten Sonderregelungen: So wird z.B. der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB ausgeschlossen (§ 92b Abs. 1 Satz 1 HGB). Außerdem gilt eine Kündigungsfrist, die deutlich kürzer ist als für einen hauptberuflichen Handelsvertreter: Ist das Vertragsverhältnis mit dem nebenberuflichen Handelsvertreter auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es gemäß § 92b Abs. 1 Satz 2 HGB mit einer Frist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Entscheidung des BGH erging zu einem Formularvertrag für einen nebenberuflichen Handelsvertreter, bei dem folgende Kündigungsregelung enthalten war: „Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende des Kalenderjahres zulässig.“
Die Entscheidung des BGH, Urteil v. 21.03.2013, VII ZR 224/12
Der BGH sah diese Kündigungsklausel als unangemessene Benachteiligung des nebenberuflichen Handelsvertreters und daher als unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB an. Zur Begründung führte er an, dass diese Regelung über die gesetzlichen Kündigungsregelungen, die für den hauptberuflichen Handelsvertreter gemäß § 89 HGB gelten (z.B. hätte danach der Vertrag mit einem hauptberuflichen Handelsvertreter nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden können) deutlich hinausgehen.
Anmerkung
Nebenberufliche Handelsvertreter können im Wege von Standardklauseln (AGB) daher nicht mit sehr langen Kündigungsfristen gebunden werden. Sofern längere Kündigungsfristen gewünscht sind, ist ratsam, die Kündigungsregelung im Einzelnen zwischen den Parteien auszuhandeln, um keine AGB zu sein.
Die Gestaltung von Verträgen für nebenberufliche Handelsvertreter sollte in der Praxis immer dann geprüft werden, wenn die Handelsvertretertätigkeit nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Handelsvertreters bildet. Denn bei diesem Vertrag kann – was aus Sicht des Unternehmens häufig gewollt – der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist im Falle eines hauptberuflichen Handelsvertreters hingegen nicht möglich, sondern der Ausgleichsanspruch ist für diese in der EU/EWR nach deutschem Recht zwingend (§§ 89b Abs. 4, 92c Abs. 1 HGB).
Rechtsanwalt Dr. Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
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