Immaterielle Wirtschaftsgüter können einzeln oder zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs bilden.[1] Darauf, ob diese immateriellen Werte selbstständig bilanziert werden können oder ob sie rechtlich besonders geschützt sind, kommt es nicht an.[2] Bedeutung hat dies für die leihweise bzw. unentgeltliche Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung,[3] einer Umwandlung,[4] sowie für die Gewährung der Tarifermäßigung[5] anlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe.[6]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für wesentliche Betriebsgrundlagen

Kundenbeziehungen und Produktionsverfahren

  • Ein Handelsvertreter lebt allein von dem Aufbau und der Pflege seiner Kundenbeziehungen. Die Kundenbeziehungen sind seine wesentliche Betriebsgrundlage.
  • Ein Unternehmen wie Coca-Cola beruht auf einem geheim gehaltenen Produktionsverfahren. Das Produktionsverfahren ist wesentliche Betriebsgrundlage.

Praxiswert

Der Wert einer freiberuflichen Praxis beruht im Wesentlichen auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Praxisinhaber und setzt sich im Übrigen aus verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammen, wie Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe usw.[7] Die Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist als wertbildender Faktor regelmäßig Teil des Praxiswerts.[8][9]

Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis nach § 18 Abs. 3 EStG i. V. m. § 34 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu gehören insbesondere Mandantenstamm und Praxiswert.[10]

Wird vom Erwerber einer Vertragsarztpraxis ein Zuschlag zum Verkehrswert gezahlt, ist Gegenstand der Übertragung die Praxis des Übergebers als Chancenpaket, das sich aus den verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe etc.). Auch in diesem Fall ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt in dem durch den Kaufpreis abgegoltenen Praxiswert untrennbar enthalten.[11]

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