Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern auch bei Beendigung während Probezeit
Hintergrund
Die Klägerin war als Handelsvertreterin für die Beklagte in Frankreich tätig. Zwischen den Parteien war dabei eine Probezeit von zwölf Monaten vereinbart, innerhalb derer jeder Partei ein Kündigungsrecht zustand. Nachdem die Klägerin die im Handelsvertretervertrag gesetzten Verkaufsziele nicht erreichte, machte die Beklagte von diesem Kündigungsrecht Gebrauch und kündigte den Handelsvertretervertrag noch während der Probezeit. Die Klägerin machte daraufhin ihr nach französischem Recht zustehende Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrags geltend. Deren Erfüllung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass solche Ansprüche bei einer Vertragsbeendigung während der Probezeit ausgeschlossen seien.
Das Urteil des EuGH vom 19.04.2018 – Az.: C-645/16
Auf Vorlage durch den französischen Kassationsgerichtshof entschied der EuGH, dass solche Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags in der Probezeit nicht ausgeschlossen werden können. Dies sei mit der EU-Handelsvertreterrichtlinie nicht vereinbar. Eine solche Ausnahme sei dort nicht vorgesehen.
Die Auswirkungen des Urteils des EuGH für die Praxis
Obwohl das Urteil des EuGH einen französischen Sachverhalt betraf, ist es für das deutsche Handelsvertreterrecht von erheblicher Bedeutung – immerhin orientieren sich auch die deutschen Regelungen der §§ 84 ff. HGB eng an der EU-Handelsvertreterrichtlinie und sind damit an dieser zu messen. Aus diesem Grund können auch nach deutschem Recht die nach § 89b HGB bestehenden Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters nicht durch die Vereinbarung einer Probezeit und die Vertragsbeendigung innerhalb dieser Probezeit umgangen werden. Dies ist verständlich; immerhin besteht auch bei einer Vertragsbeendigung innerhalb der Probezeit das Interesse des Handelsvertreters an einem Ausgleich für Vorteile des Unternehmers aus der Tätigkeit des Handelsvertreters (z.B. angeworbene Neukunden) und Kosten und Aufwendungen des Handelsvertreters selbst.
Es bleibt daher dabei, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nur in den in § 89b Abs. 3 HGB geregelten Fällen (z.B. Kündigung durch den Handelsvertreter selbst, schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters) bzw. nach § 89b Abs. 4 HGB durch eine nach Beendigung des Handelsvertretervertrags getroffene Regelung ausgeschlossen ist bzw. werden kann. In allen anderen Fällen sollten die betroffenen Unternehmer sich darüber im Klaren sein, dass sie auch bei Beendigung des Handelsvertretervertrags in der Probezeit Ausgleichs- und ggf. Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters zu erfüllen haben.
Im Ausland ist bei Handelsvertretern auch nach national zwingendem Recht zu prüfen, ob (i) eine Kündigung zulässig ist und (ii) welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Auch bei Wahl einer anderen Rechtsordnung ergeben sich oft keine Möglichkeiten zur Abweichung von diesen zwingenden Regelungen – so ist es umgekehrt im deutschen Recht auch.
Rechtsanwälte Dr. Sven Ufe Tjarks, Tina Bieniek, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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