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Handelsvertreter / 4.2 Ausgleichsanspruch

Ulrike Fuldner
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Bei Kündigung des Handelsvertretervertrags seitens des Unternehmens – oder unter engen Voraussetzungen, z. B. Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit aus Altersgründen, – vom Handelsvertreter selbst, kann Letzterer einen Ausgleichsanspruch verlangen (§ 89b HGB).

§ 89b Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HGB dient nicht dazu, dem Handelsvertreter zu ermöglichen, sein eigenes unternehmerisches Risiko einseitig auf den Unternehmer zu verlagern. Dieser gibt nicht schon dann begründeten Anlass für eine Eigenkündigung des Handelsvertreters, wenn er es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Tankstellenpacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen.[1]

Es ist Sache des Handelsvertreters, seinen Ausgleichsanspruch im Einzelnen zu beziffern. Für die Berechnung existieren diverse Methoden.[2] Ausgangspunkt der Berechnung sind die in den letzten 12 Tätigkeitsmonaten vor Ende des Vertrags dem Handelsvertreter zugeflossenen Provisionen (Rohausgleich). Der Ausgleich ist nach oben begrenzt auf eine Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre bzw. bei kürzerer Dauer des Vertrags entsprechend.

Der Ausgleichsanspruch besteht, wenn und soweit

  • der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags Vorteile hat, und
  • eine Ausgleichszahlung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht (§ 89b Abs. 1 HGB).

Zitat

Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB setzt u. a. voraus, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhäl...

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