Zur Unpfändbarkeit unselbstständiger Nebenrechte

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und der darauf beruhende Anspruch auf Vorauszahlung der Erstellungskosten kann nicht isoliert gepfändet werden, da es letztlich um die Durchsetzung des Provisionsanspruchs geht.

Der Handelsvertreter hat nach § 87 HGB einen Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten Geschäfte.

Buchauszug zur Ermittlung der Provisionsforderung

Über diesen Provisionsanspruch ist jeden Monat abzurechnen und der Handelsvertreter kann zwecks Prüfung der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, § 87 c Abs. 1 und 2 HGB. Der Handelsvertreter soll durch den Buchauszug in die Lage versetzt werden, die Abrechnung nachzuprüfen und ggf. zu korrigieren. Der Anspruch hat also den Zweck, die Provisionsforderung durchzusetzen.

Verpflichtung des Unternehmers zur Erteilung des Buchauszuges  

Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Erteilung des Buchauszuges nicht nach, dann kann der Handelsvertreter nach § 887 ZPO vorgehen. Er kann sich also vom Gericht ermächtigen lassen, die geschuldete Handlung (Erteilung des Buchauszuges) von einem Dritten (z. B. einem Steuerberater) vornehmen zu lassen. Ferner kann er für die dafür anfallenden Kosten eine Vorauszahlung verlangen.

Hilfsrechte zur Durchsetzung einer Forderung können nicht gesondert gepfändet werden

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und der darauf beruhende Anspruch auf Vorauszahlung isoliert gepfändet werden können.

In seiner Entscheidung hat der BGH zunächst ausgeführt, dass sich die durch die Pfändung veranlasste Beschlagnahme grundsätzlich auch auf alle Nebenrechte erstreckt, die im Falle der Abtretung einer Forderung auf den neuen Gläubiger gemäß §§ 401, 412 BGB übergehen. Die Regelung findet – abgesehen von den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten – auch bei Hilfsrechten Anwendung, die der Geltendmachung bzw. Durchsetzung einer Forderung dienen. Erfasst werden u.a. Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die der Ermittlung des Hauptanspruchs dienen. Solche Hilfsrechte können nicht gesondert gepfändet werden.

Auf Ermittlung des Hauptanspruchs gerichtete Nebenrechte, sind untrennbar mit ihm verbunden

Nach Ansicht des BGH werden auch die Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Vorauszahlung der hierfür anfallenden Kosten von dieser Regelung erfasst. Die Ansprüche sind lediglich unselbstständige Nebenrechte des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters und dienen dessen Durchsetzung. Solche Nebenrechte auf Auskunft und Rechnungslegung, die auf Ermittlung des eigentlichen Hauptanspruchs gerichtet sind, sind untrennbar mit diesem Hauptanspruch verbunden.

  • Die Pfändung des Hauptanspruchs (hier also des Provisionsanspruchs) erstreckt sich auch auf diese Nebenrechte.
  • Eine isolierte Pfändung der Nebenrechte ist daher nicht zulässig.
  • Ein gleichwohl erlassener Pfändungsbeschluss ist aufgrund eines schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers nichtig. 

(BGH, Beschluss vom 19.09.2017, VII ZB 64/14).

Weitere News zum Thema:

Unpfändbarkeit staatlich geförderter Riesterrente

Keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund von Bedarfsgemeinschaft

Nachweis der Personenidentität bei Vollstreckung

Schlagworte zum Thema:  Handelsvertreter, Provision, Pfändung