Nachweis der Personenidentität bei Vollstreckung erforderlich
Aufgrund der Abweichung zwischen dem Firmennamen einer die Vollstreckung betreibenden Gläubigerin und der im Titel als Gläubigerin aufgeführten Firma hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom Vollstreckungsgericht zu Recht abgelehnt worden war.
In dem entschiedenen Fall war von der F. OHG der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Vorlage eines Vollstreckungsbescheides beantragt worden, in welchem die F. GbR als Gläubigerin aufgeführt war.
Nachweis der Inhaberschaft der Forderung
Die Antragstellerin legte hierzu eine notariell beglaubigte Abschrift ihrer Handelsregisteranmeldung vor, worin u. a. ausgeführt wurde, dass sie Inhaberin titulierter Geldforderungen sei, für die Vollstreckungsbescheide ausgestellt seien, welche als Gläubigerin mehrere näher bezeichnete BGB-Gesellschaften aufführten. Die F. GbR war hier jedoch nicht aufgelistet. Das Vollstreckungsgericht ging daher davon aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Antragstellerin mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten GbR personenidentisch sei und lehnte den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ab.
Gläubiger muss in Urteil oder Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sein
Diese Zurückweisung des Antrags hielt auch in letzter Instanz vor dem BGH Stand. Der BGH stellte auf § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO ab, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind.
Wenn sich Rechtsform oder Firmenname des Gläubigers ändern
Wenn sich Rechtsform oder Firmenname ändern, ist der neue Name des Gläubigers auf dem Titel zu vermerken. Anderenfalls sind die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität des Gläubigers überfordert. Nur wenn die Identität des Gläubigers mit der im Titel genannten Person durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ist ein Vermerk auf dem Titel entbehrlich.
Nachweis der Personenidentität nicht geführt
Ausgehend von diesen Anforderungen stellte der BGH fest, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall den Nachweis hinsichtlich der Personenidentität nicht geführt hat. Aus der vorgelegten Handelsregisteranmeldung ging nicht hervor, dass die im Titel genannte F. GbR im Wege des Rechtsformwechsels als F. OHG fortgeführt wurde. Ebenso wenig war die F. OHG in der Handelsregisteranmeldung als Inhaberin der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung ausgewiesen. Der Umstand allein, dass zwischen der OHG und der GbR - abgesehen von der Rechtsform der Gesellschaft - Namensgleichheit bestand, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht.
Urkundsbeweis nötig
Soweit die Antragstellerin auch noch Gewerbeanmeldungen vorgelegt hatte, um die Personenidentität belegen zu können, wies der BGH darauf hin, dass es sich nur um Eigenerklärungen des geschäftsführenden Gesellschafters handele, die nicht geeignet seien, einen Urkundsbeweis zu führen.
Im Ergebnis gelang es der Antragstellerin also nicht, die Vollstreckung aus dem Titel zu betreiben.
(BGH, Beschluss v. 17.05.2017, VII ZB 64/16).
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Hintergrund:
Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (LG Augsburg, Beschluss v. 19.2.2010, 4 T 4358/08).
Der Beweiswert einer von einem Notar nach Einsicht in das elektronische Handelsregister des zuständigen AG erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss v. 21.7.2011, I ZB 94/10).
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