In einem vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte ein Gläubiger einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO gestellt. In seinem Vollstreckungsauftrag gab er an, dass für den Fall, dass der Schuldner in den letzten 2 Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat, ihm lediglich Datum und Ort mitzuteilen und die Unterlagen zurückzusenden seien. Die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses werde ausdrücklich nicht gewünscht.
Gerichtsvollzieher ignoriert Bedingung
Der beauftragte Gerichtsvollzieher ignorierte die im Vollstreckungsauftrag formulierte Beschränkung und leitete dem Gläubiger eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses der vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensauskunft zu. Hierfür erteilte er eine Kostenrechnung mit der Gebühr nach Ziff. 261 Anlage GvKostG über 33,00 €.
Gebührenerhebung unzulässig
Der Gläubiger wendete sich gegen diese Kostenerhebung und hatte vor dem OLG Celle damit Erfolg. Das Gericht setzte sich ausführlich mit der Regelung des § 802 d Abs. 1 ZPO auseinander, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses des Schuldners zuzuleiten hat, sollte dieser in den letzten 2 Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben. Nach Ansicht des Gerichts hat der Gerichtsvollzieher bei jeder möglichen Auslegung der Vorschrift fehlerhaft gehandelt, sodass die Gebühren wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen sind.
Dispositionsbefugnis des Gläubigers?
Man könnte – so das OLG – die Vorschrift zunächst dahingehend auslegen, dass sie der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt und dieser selbst entscheiden kann, ob er eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses einer innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensauskunft erhalten möchte oder nicht. In diesem Fall hätte der Gerichtsvollzieher die vom Gläubiger im Vollstreckungsauftrag vorgenommene Beschränkung beachten müssen. Für die gleichwohl vorgenommene Übersendung des Protokolls könnten wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten verlangt werden.
Auftrag ablehnen oder auf mögliche Unzulässigkeit hinweisen
Wollte man die Regelung demgegenüber so auslegen, dass eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht gegeben ist, der Gerichtsvollzieher vielmehr unabhängig vom geäußerten Wunsch des Gläubigers das Vermögensverzeichnis zu übersenden hat, dann wäre der Vollstreckungsauftrag mit einer unzulässigen Bedingung versehen worden. Der Gerichtsvollzieher hätte in diesem Fall entweder die Durchführung des Auftrages ablehnen oder den Gläubiger zumindest vorab darauf hinweisen müssen, dass er die Beschränkung für unzulässig hält. Der Gläubiger hätte dann die Möglichkeit gehabt, den Auftrag entweder zurückzuziehen oder einen unbeschränkten Auftrag zu erteilen. Führt der Gerichtsvollzieher den Auftrag hingegen ohne vorherigen Hinweis an den Gläubiger durch und beachtet die von ihm als unzulässig erachtete Beschränkung nicht, dann ist ebenfalls von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen mit der Folge, dass Gebühren nicht erhoben werden können.
Änderungsbedarf bei § 802 d ZPO
Der Gesetzgeber hat die Problematik bereits erkannt. Im Gesetzesentwurf vom 17.02.2016 (Bundestagsdrucksache 18/7560) ist eine Änderung des § 802 d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen, wonach ergänzt werden soll, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung unbeachtlich ist. Das Gesetz wurde allerdings (Stand 08.07.2016) noch nicht beschlossen.
(OLG Celle, Beschluss v. 28.04.2016, 2 W 84/16).