Pfändungsschutz für Einkünfte aus Nießbrauch und Untervermietung

Nicht nur bei der Lohnpfändung greift der Pfändungsschutz. Auch Einnahmen aus einer Untervermietung oder aufgrund eines Nießbrauchrechtes werden vom Pfändungsschutz nach § 850 i Abs. 1 ZPO umfasst.  

Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit dem Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850 i Abs. 1 ZPO befasst. Danach werden dem Schuldner auf Antrag u. a. sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, in dem Umfang belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn es sich um Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn handele.

Dabei hat das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Antrag: Einnahmen aus Nießbrauch pfandfrei stellen

In den vom BGH entschiedenen Fällen ging es zunächst um Einnahmen, die ein Schuldner neben seiner Altersrente aus einem Nießbrauch an einem Grundstück erzielte. Diese Einnahmen beliefen sich auf 800 EUR monatlich, während die Altersrenten des Schuldners und seiner Frau zusammen nur rund 794,00 € betrugen. Der Schuldner beantragte daher, die monatlichen Einnahmen aus dem Nießbrauch pfandfrei zu stellen.

Pfändungsschutz für Einnahmen aus Untervermietung

In dem weiteren Fall war der Schuldner nicht erwerbstätig und erhielt Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er bewohnte eine Mietwohnung, von welcher er ein Zimmer für monatlich 150,00 € untervermietet hatte. Hinsichtlich der Einkünfte aus dieser Untervermietung beantragte er Pfändungsschutz.

BGH bejaht Pfändungsschutz!

Der BGH hat in beiden Fällen angenommen, dass die Einnahmen dem Pfändungsschutz nach § 850 i Abs. 1 ZPO unterliegen. Schon der Wortlaut der Regelung spreche für eine weite Auslegung.

  • Es sollen alle Einkünfte erfasst werden, die kein Arbeitseinkommen darstellen.
  • Dabei komme es nicht auf die Arbeitskraft des Schuldners an, sondern allein darauf, ob es sich um selbst erwirtschafteten Lebensunterhalt handele.
  • Der Schuldner soll allgemein motiviert werden, Einkünfte selbst zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen.  

Dies ergäbe sich auch aus der systematischen Auslegung der Vorschrift und der Gesetzesbegründung. Durch den Pfändungsschutz sonstiger Einkünfte soll letztlich auch der Sozialhilfeträger dauerhaft entlastet werden. Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift widerspreche daher dem gesetzgeberischen Willen. Dem Schuldner soll vielmehr zur Sicherstellung des Lebensunterhalts so viel wie nötig belassen werden.

(BGH, Urteile v. 26.06.2014, IX ZB 88/13 und v. 23.04.2015, VII ZB 65/12).

Schlagworte zum Thema:  Pfändung, Vermietung, Zwangsvollstreckung