Pfändbare Forderungen

Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, kann auch insoweit auf Antrag des Schuldners Pfändungsschutz gewährt werden (§ 850i ZPO). Doch was bedeutet "sonstige Einkünfte"? Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Klarstellung vorgenommen:

Einkünfte aus Nießbrauch pfandfrei?

Der Schuldner erlöst aus dem Nießbrauch an einem Grundstück monatlich 800 EUR. Darüber hinaus beziehen er und seine Ehefrau gesetzliche Altersrenten i. H. v. monatlich rund 320 EUR und 470 EUR. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner beantragt, die monatlichen Einnahmen aus dem Nießbrauch pfandfrei zu stellen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters hatte keinen Erfolg.

Weitgehender Pfändungsschutz

Der BGH weist zunächst auf § 36 Abs. 1 InsO hin, wonach die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse gehören. Diese Vorschrift nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug. Allerdings ist streitig, ob davon auch Einkünfte aus sog. kapitalistischer Tätigkeit, z. B. Erträge aus Vermögen und Entgelte für die Überlassung einer Sache erfasst werden. Der BGH nimmt einen entsprechend weitgehenden Schutz an. Dafür sprächen der Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift. Ferner sollen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch alle sonstigen Einkünfte geschützt werden, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen.

Antrag geboten

Hinweis: Der Schuldner muss – im Gegensatz zur Pfändung von Arbeitseinkommen – den Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragen.

(BGH, Beschluss v. 26.6.2014, IX ZB 88/13, NZI 2014 S. 772, dazu Giers, FamRB 2014, S. 334)

In einem ähnlichen Fall hat der BGH zudem entschieden:

Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbstständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.

(BGH, Beschluss v. 26.6.2014, IX ZB 87/13, NZI 2014 S. 773)

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