Zwangsvollstreckung: Pfändung einer Internetdomäne?

Es gibt mehr pfändbar Ding’ im Himmel und auf Erden, als man manchmal vermuten würde. Auch Ansprüche aus einem Internet-Domain-Vertrag unterliegen grundsätzlich der Pfändung - das entschied kürzlich das FG München, nachdem sich die Drittschuldnerin gegen die Pfändung zur Wehr setzte.

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit einem kuriosen Fall zu befassen. Der Inhaber eines Online-Shops für Unterhaltungselektronik hatte mit einer Genossenschaft einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain abgeschlossen.

Internet-Domain fällt Steuerschulden zum Opfer

Nach den vertraglichen Regelungen war die Genossenschaft verpflichtet, dem Unternehmer eine Internet-Domain zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.

  • Da der Unternehmer jedoch Steuerschulden hatte, nahm das Finanzamt eine Pfändung dieser Internet-Domain vor.
  • Gepfändet wurde der Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain für den Online-Shop des Unternehmers.

Hiergegen setzte sich zwar nicht der Unternehmer, aber die Genossenschaft als Drittschuldnerin zur Wehr und beantragte die Aufhebung der Pfändung.

Rechte aus Domain-Vertrag sind  pfändbare Vermögensrechte

Die Drittschuldnerin hatte mit ihrem Begehren vor dem Finanzgericht Münster jedoch keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Rechte des Unternehmers aus dem Domain-Vertrag pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgaberechtlichen Pfändungsvorschriften darstellten.

  • Zwar könne nicht die Internet-Domain als solche gepfändet werden, da es sich dabei nur um eine technische Adresse im Internet handele.
  • Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Registrierungsstelle zustehen, unterläge aber sehr wohl der Pfändung.

Keine pfändungsfremden Ziele

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Finanzamt keine pfändungsfremden Ziele verfolge. Es hätte sich vielmehr berechtigter Weise die Ansprüche des Steuerschuldners aus dem Domainvertrag gesichert.

Die Genossenschaft als Registrierungsstelle sei die richtige Drittschuldnerin.

Den Einwand der Drittschuldnerin, dass eine Häufung derartiger Pfändungen einen erheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand für sie zur Folge hätte, ließ das Gericht nicht gelten.

Revision wurde zugelassen!

Allerdings hat das Finanzgericht angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

(FG Münster, Urteil v. 16.09.2005, 7 K 781/14 AO).

Vgl. auch:

Unpfändbarkeit von Zulagen

Vollstreckung durch das Finanzamt

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