Kein Formularzwang bei Vollstreckung durch Finanzämter

Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 AO muss bei einem Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung von der Finanzverwaltung nicht das verbindlich eingeführte Musterformular verwendet werden.

Für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gemäß § 758 a ZPO sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der Zivilprozessordnung verbindliche Formulare zu benutzen. Die Musterformulare sind nach §§ 1, 3 ZVFV eingeführt worden und ihre Nutzung wurde für verbindlich erklärt.

Aber wie verhält es sich, wenn Behörden, wie beispielsweise die Finanzämter, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine Durchsuchungsanordnung beantragen?

Sind die Behörden gleichfalls verpflichtet, das Formular zu verwenden?

Mit dieser Frage hat sich der BGH beschäftigt. In dem entschiedenen Fall wurde von einem Finanzamt die Verwaltungsvollstreckung gegen eine Schuldnerin wegen Steuerrückständen betrieben. Die Schuldnerin war vom Vollziehungsbeamten mehrfach nicht angetroffen worden, so dass seitens des Finanzamtes beim Vollstreckungsgericht der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung für ihre Wohnung beantragt wurde. Für diesen Antrag hat das Finanzamt ein Formular verwendet, das nicht dem Antragsformular nach der Zwangsvollstreckungsformularverordnung entsprach. Das Amtsgericht hat den Antrag daher als formwidrig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde war erfolglos.

Ausnahme bei Verwaltungsvollstreckung

Mit ihrer Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatte die Gläubigerin dann Erfolg. Der BGH stellte klar, dass der Antrag der Finanzverwaltung nicht deshalb unzulässig sei, weil diese nicht das entsprechende Musterformular verwendet hatte.

  • Der Formularzwang gelte nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO.
  • Vielmehr beinhalte diese Vorschrift eine eigenständige Regelung für die Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung.
  • Einen ausdrücklichen Verweis auf den Formularzwang nach § 758 a ZPO enthalte die Vorschrift nicht.
  • In § 287 Abs. 4 S. 3 AO werde lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass der Durchsuchungsanordnung bestimmt. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Formvorschrift des § 758 a Abs. 6 ZPO gilt.

Wille des Verordnungsgebers entscheidend

Gegen die Anwendbarkeit des Formularzwangs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren spricht nach Auffassung des BGH auch der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers.

  • In der Gesetzesbegründung zur Zwangsvollstreckungsformularverordnung wird lediglich auf die Durchsuchungsanordnung nach § 758 a ZPO, nicht dagegen auf diese nach § 287 AO Bezug genommen.
  • Zudem spricht die äußere Gestaltung des Antragsformulars gegen einen Formularzwang für Behörden, da das Antragsformular nicht auf Anträge von Behörden zugeschnitten ist.

Auf der ersten Seite des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758 a ZPO aufgeführt. Als Antragsteller auf der zweiten Seite des Formulars können nur natürliche Personen oder Firmen, nicht jedoch Behörden eingetragen werden. Des Weiteren nimmt das Formular auf den zuständigen Gerichtsvollzieher Bezug. Es gibt keine Möglichkeit, dort einen Vollziehungsbeamten einzutragen.

 (BGH, Beschluss vom 20.03.2014, VII ZB 64/13).

Schlagworte zum Thema:  Zwangsvollstreckung