Zwangsvollstreckung: Gerichtsvollzieher ist keine Auskunftei

Ist ein Schuldner nicht auffindbar, nützt auch der schönste Vollstreckungstitel wenig. Doch der Gerichtsvollzieher muss nicht als reiner Spürhund einsetzen lassen. Eine Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher setzt voraus, dass ein konkreter Vollstreckungsauftrag erteilt wird. Ein Auftrag zur isolierten Aufenthaltsermittlung ist nicht zulässig.

Durch die Reform der Zwangsvollstreckung ist zum 01.01.2013 die Vorschrift des § 755 Abs. 1 ZPO neu eingeführt worden. Danach darf der Gerichtsvollzieher eine Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners vornehmen.

Kann Ermittlungsauftrag separat gestellt werden oder nur zum Vollstreckungsauftrag?

Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Heidelberg auseinander gesetzt. In dem entschiedenen Fall hatte eine Gläubigerin den Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners an den Gerichtsvollzieher erteilt. Die gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen waren nicht näher konkretisiert. Der beauftragte Gerichtsvollzieher vertrat die Auffassung, dass der pauschale Auftrag zur Zwangsvollstreckung nicht ausreichend sei und die Vollstreckungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in § 802 a ZPO vorgesehenen Regelbefugnisse konkret zu benennen sind.

Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, den Auftrag auszuführen, setzte sich die Gläubigerin gerichtlich zur Wehr. Sie war der Ansicht, dass die Regelung in § 755 ZPO die separate und eigenständige Aufenthaltsermittlung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher ermögliche. Mit ihrem Begehren hatte die Gläubigerin jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Heidelberg bestätigte, dass die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages zu Recht erfolgt sei.

Konkreter Vollstreckungsauftrag erforderlich!

Die Aufenthaltsermittlung des Schuldners erfordert – so das Landgericht - einen konkreten Vollstreckungsauftrag. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach § 755 ZPO dem Gerichtsvollzieher die Aufgabe überträgt, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln.

Diese Befugnis steht ihm nicht von Amts wegen zu, sondern nur aufgrund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers. Daneben ist ein wirksamer Vollstreckungsauftrag erforderlich. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners nur „aufgrund des Vollstreckungsauftrags“ vornehmen darf.

Keine separate Aufenthaltsermittlung zulässig!

Die Aufenthaltsermittlung ist nicht als selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung vorgesehen, sondern soll den Gerichtsvollzieher lediglich bei der Durchführung der ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützen. Anderenfalls hätte der Auftrag zur Aufenthaltsermittlung bei den Regelbefugnissen in § 802 a Abs. 2 ZPO aufgeführt werden müssen.

Sinn und Zweck der Reform ist es nicht gewesen, dem Gläubiger durch die Befugnisse des Gerichtsvollziehers eine günstige Auskunftei bereit zu stellen. Vielmehr stand die effektive Zwangsvollstreckung im Vordergrund. Die Vollstreckung sollte dadurch erleichtert werden, dass der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Vollstreckung selbst den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln kann und eine erneute Einschaltung des Gläubigers zur Beschaffung der aktuellen Adresse vermieden wird.

Da die Gläubigerin im vorliegenden Fall aber nur pauschal die Durchführung der Vollstreckung verlangte und nicht entsprechend den Vorgaben in § 802 a Abs. 2 ZPO einen konkreten Auftrag erteilte, hat der Gerichtsvollzieher die isolierte Aufenthaltsermittlung zu Recht abgelehnt.

(LG Heidelberg, Beschluss v. 20.01.2014,  2 T 89/13).

 

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