Eine Einrichtung des Arbeitnehmers, die er für die berufliche Tätigkeit nutzt, kann eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, wenn dieser aufgrund seines Direktionsrechts oder kraft hoheitlicher Anordnung auf die Nutzung der Einrichtung durch den Arbeitnehmer bestimmenden Einfluss nehmen kann.mehr
Gerichtsvollzieher sollen bei der Ausführung ihrer Vollstreckungshandlungen vor Gewalt besser geschützt werden. Die Voraussetzungen zur Einholung von Drittauskünften werden erleichtert. Die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung werden erhöht und der Pfändungsschutz wird erweitert. Diese Regelungen sieht ein neues Gesetz vor:mehr
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Ein mündliches Angebot des Gerichtsvollziehers reicht nicht, um ein Zug-um-Zug-Urteil zu vollstrecken, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass es sich bei der angebotenen Leistung um eine Holschuld handelt.mehr
Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt und natürlich dann auch nicht verpflichtet, die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben, wenn sich im Melderegister eine Auskunftssperre wegen schutzwürdiger Belange des Schuldners befindet.mehr
Erbringt der Schuldner eine Teilleistung, auf welche die Vollstreckung beschränkt war, wird er zwar aus der Erzwingungshaft entlassen. Der Haftbefehl wird aber nicht aufgehoben, ehe die sich aus dem Vollstreckungstitel ergebende Forderung vollständig erfüllt ist.mehr
Oft scheitern Vollstreckungsversuche daran, dass Schuldner vom Gerichtsvollzieher nicht aufgefunden werden. Sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gegeben, kann der Gerichtsvollzieher für die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine öffentliche Zustellung bewilligen. Selbst wenn der Schuldner nicht auftaucht, kann das dem Gläubiger weiterhelfen.mehr
Selbst wenn sich die Vollstreckung herauszugebender Sachen im Einzelfall schwierig gestaltet, kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung nicht einfach pauschal ablehnen. Auch eine schwierige Identifizierung herauszugebender Unterlagen ist kein Grund, eine Vollstreckung nicht vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher muss sich ggf. der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. mehr
Ein Gerichtsvollzieher kann die Aufwendungen für ein Büro in seinem Einfamilienhaus in vollem Umfang geltend machen. Das entschied das FG Baden-Württemberg.mehr
Bei der Frage, ob eine Vermögensauskunft durch den Schuldner nachzubessern ist, kommt es allein auf die Angaben an, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Hinweise des Schuldners auf Nachfragen vom Gerichtsvollzieher auf sind keine hinreichenden Ergänzungen.mehr
Trotz einer bevorstehenden Gesetzesänderung kann der Gläubiger in Altfällen durch Beschränkung seines Vollstreckungsauftrages auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners verzichten und die dafür anfallenden Kosten vermeiden.mehr
Der Gerichtsvollzieher ist auch bei Bagatellforderungen verpflichtet, die Meldeanschrift des Schuldners durch Befragung des Vermieters zu überprüfen. Investigativ muss er nach einer Entscheidung des Landgerichts Verden aber nicht tätig werden, um die neue Wohnanschrift des Schuldners herauszubekommen.mehr
Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Abtretung näher bezeichneter Ansprüche ist es ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner im Namen des Gläubigers ein Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrages macht.mehr
Erteilt der Gläubiger einen bedingten Vollstreckungsauftrag, den der Gerichtsvollzieher nicht für zulässig hält, dann hat er den Gläubiger entweder darauf hinzuweisen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Führt er den Auftrag aus, ohne die Bedingung zu beachten, können hierfür wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten erhoben werden.mehr
Wer gegen seinen Schuldner einen vollstreckbaren Titel besitzt, kann grundsätzlich in dessen Vermögen pfänden. Auch hier gilt das Motto: Keine Angst vor großen Tieren - sowohl die Pfändung des Amtssitzes einer Ministerpräsidentin als auch die eines Passagierflugzeuges liegen im Bereich des Möglichen.mehr
Ab dem 1. April 2016 gilt der Zwang zur Nutzung des amtlich vorgegebenen Formulars auch für einfache Zwangsvollstreckungsaufträge wegen Geldforderungen. Grundlage ist die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (GVFV).mehr
Bietet das Formular zwecks Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für alle erforderlichen Angaben eine Eintragungsmöglichkeit, dann muss das Formular auch entsprechend verwendet werden. Im Formular gar keine Eintragungen bezüglich der Forderung vorzunehmen, ist unzulässig,mehr
Nur wenn offensichtlich ist, dass die Drittauskünfte nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen werden, ist von deren Einholung abzusehen. Eine erneute Einholung von Drittauskünften setzt eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners voraus.mehr
Gerichtsvollzieher sollen ab 2016 in Baden-Württemberg an einer Fachhochschule ausgebildet werden. Damit soll den gestiegenen Anforderungen des Berufs Rechnung getragen werden.mehr
Ist ein Schuldner nicht auffindbar, nützt auch der schönste Vollstreckungstitel wenig. Doch der Gerichtsvollzieher muss nicht als reiner Spürhund einsetzen lassen. Eine Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher setzt voraus, dass ein konkreter Vollstreckungsauftrag erteilt wird. Ein Auftrag zur isolierten Aufenthaltsermittlung ist nicht zulässig.mehr
Ein Gerichtsvollzieher, der zum Zwecke der Durchführung einer Zwangsvollstreckung die Wohnung eines Schuldners betritt, muss sich nicht vorher die Schuhe ausziehen. Das gilt auch dann nicht, wenn dies in der Kultur des Schuldners üblich ist.mehr
Hat der Gläubiger eines Räumungstitels konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Schuldner der Räumung mit Waffengewalt widersetzt, muss er die Räumung vorerst absagen. Tut er dies nicht und wird der Gerichtsvollzieher verletzt, muss der Gläubiger Schmerzensgeld zahlen.mehr
Kann eine Auskunft bei dritten Stellen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch dann eingeholt werden, wenn dieser noch nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat? Nach ersten Amtsgerichtsentscheidungen soll dies nicht möglich sein.mehr
Die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in der ZPO wurden zum Jahresbeginn 2013 geändert. Ab 1. März gilt nun auch ein Formzwang für Vollstreckungsaufträge. Auf Zuruf oder formlos läuft nichts mehr.mehr
Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sind seit dem 1.1.2013 berechtigt, Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten.mehr