Ladung zur Vermögensauskunft durch öffentliche Zustellung möglich
Kann eine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zugestellt werden, dann besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese vom Gerichtsvollzieher öffentlich zustellen zu lassen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 30.11.2017 ausdrücklich klargestellt (AZ: I ZB 5/17).
Titulierte Geldforderung gegen unauffindbare Schuldnerin
In dem entschiedenen Fall hatte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung einer titulierten Geldforderung gegen eine Schuldnerin beauftragt, die in Form einer GmbH betrieben wurde.
- Weder unter der inländischen Anschrift der Schuldnerin
- noch unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift war eine Zustellung der Ladung möglich.
- Der Gläubiger beantragte daher beim Gerichtsvollzieher die öffentliche Zustellung der Ladung.
Dies wurde vom Gerichtsvollzieher mit der Begründung abgelehnt, eine solche Zustellung sei nicht möglich.
Erst der BGH ermöglicht öffentliche Ladung
Der Gläubiger hatte mit seinem Anliegen letztlich erst vor dem BGH Erfolg. Der BGH verwies auf die Vorschrift in § 802 f Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 ZPO,
- daraus ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft dem Schuldner zuzustellen hat,
- auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat,
- denn es handelt sich bei dieser Zustellung um eine Zustellung auf Betreiben der Parteien gem. §§ 191 - 195 ZPO, da ein entsprechender Vollstreckungsauftrag des Gläubigers zugrunde liegt.
Bei Parteizustellung ist Ersatzzustellung zulässig
Auf diese Parteizustellung finden die Vorschriften der §§ 166 - 190 ZPO entsprechende Anwendung.
- Danach ist insbesondere eine Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO zulässig.
- Zudem ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 191 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 185, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO berechtigt, die öffentliche Zustellung zu bewilligen.
Nach Auffassung des BGH kann eine öffentliche Zustellung nicht mit der Begründung verneint werden, das System der Parteizustellung kenne eine solche nicht. Vielmehr muss eine öffentliche Zustellung möglich sein, um eine effektive Vollstreckung zu gewährleisten. Der Schuldner hätte es ansonsten in der Hand, durch eine Vereitelung von Zustellungen die Vollstreckung zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren.
Was ist der Vorteil der öffentlichen Ladung für den Gläubiger?
Man fragt sich allerdings, welchen Nutzen der Gläubiger hat, wenn eine öffentliche Zustellung der Ladung bewilligt wird. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass der Schuldner dann zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheinen wird.
- Als Folge eines solchen unentschuldigten Fernbleibens kann der Gläubiger aber entweder einen Haftbefehl beantragen zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft
- oder – vorausgesetzt seine Hauptforderung beträgt mindestens 500,00 EUR - die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802 l ZPO veranlassen,
- um sich bei dritten Stellen einen Überblick über weitere mögliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner zu verschaffen.
Allein durch eine Vereitelung der Zustellung kann sich der Schuldner also im Ergebnis weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nicht entziehen.
(BGH, Beschluss v. 30.11.2017, I ZB 5/17).
Hintergrund:
Das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft wird auf Antrag des Gläubigers durch den zuständigen Gerichtsvollzieher eingeleitet. Zuständig ist nach § 802e ZPO der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner bei Antragstellung seinen allgemeinen Wohnsitz hat (§§ 12, 13, 17 ZPO), in Ermangelung eines solchen, in dessen Bezirk er sich aufhält. Spätere Wohnsitzwechsel lassen die einmal begründete Zuständigkeit also unberührt. Bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen bestimmt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft.
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