Vermögensauskunft

Verfügt ein Gläubiger über einen Vollstreckungstitel und zahlt der Schuldner trotzdem nicht, dann bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Vollstreckung. Eine wichtige Möglichkeit besteht darin, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen. Das ermöglicht ihm, an notwendige Imformationen für die Vollstreckung, u.U. auch von dritter Seite, zu gelangen.

Durch die Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) erhält der Gläubiger zwar noch kein Geld. Aus der Vermögensauskunft ergibt sich aber, ob und gegebenenfalls welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgversprechend sind.

Vermögensauskunft

Bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung kann der Schuldner verpflichtet werden, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen. Voraussetzung ist lediglich, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, also

  • Titel,
  • Klausel
  • und Zustellung.

Nicht mehr erforderlich ist es seit der zum 1.1.2013 in Kraft getretenen Reform der Zwangsvollstreckung, dass beim Schuldner zunächst erfolglos eine Sachpfändung vorgenommen wird. Vielmehr setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist von zwei Wochen (§ 802f Abs. 1 S. 1 ZPO) und beraumt sofort einen Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft an (§ 802f Abs. 1 S. 2 ZPO). Zahlt der Schuldner dann nicht fristgerecht, ist er verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren.

Was umfasst die Vermögensauskunft: Definition

Vor der Reform der Zwangsvollstreckung war im Gesetz die immer noch geläufige „eidesstattliche Versicherung“ vorgesehen. Diese ist durch die Vermögensauskunft ersetzt worden. Außer dass die Voraussetzungen erleichtert wurden, unter denen der Schuldner zur Abgabe verpflichtet ist, hat sich allerdings kaum etwas geändert. Die Abgabe der Vermögensauskunft besteht darin, dass der Schuldner über alle für Vollstreckungszwecke geeignete Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen und hierüber ein Vermögensverzeichnis zu errichten hat. Der Schuldner muss auch nach wie vor die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern.

Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, bleibt er also unentschuldigt dem Termin fern oder weigert er sich, die geschuldeten Angaben zu machen, dann kann der Gläubiger bei einer Hauptforderung von mindestens 500 EUR bei dritten Stellen Auskünfte (§ 802l ZPO)über den Schuldner einholen. Auf diese Weise kann der Gläubiger ggf. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Schuldners zum Zwecke einer Lohnpfändung in Erfahrung bringen oder die auf den Namen des Schuldners laufenden Konten zwecks Kontenpfändung. Auch kann zum Zwecke einer Sachpfändung Auskunft über die auf den Schuldner angemeldeten Fahrzeuge eingeholt werden.

Vermögensauskunft ohne werthaltige Gegenstände abgegeben

Das gleiche Recht zur Einholung von Drittauskünften steht dem Gläubiger zu, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgibt, die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aber nicht erwarten lassen.

Sind im Vermögensverzeichnis also keine werthaltigen Vermögensgegenstände aufgeführt, die zur weiteren Vollstreckung geeignet wären, dann nutzt es dem Schuldner nichts, dass er die Vermögensauskunft freiwillig abgeben hat. Der Gläubiger kann auch in diesem Fall bei dritten Stellen weitere Informationen zum Schuldner einholen.

Vermögensauskunft und Haftbefehl

Erscheint der Schuldner unentschuldigt nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder verweigert er grundlos die Erteilung der Auskünfte, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher erfolgt dann zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Der Haftbefehl braucht dem Schuldner zuvor nicht zugestellt zu werden; die Übergabe bei der Verhaftung genügt. Aus der Haft entlassen wird der Schuldner erst, wenn er die Vermögensauskunft abgegeben oder die Forderung vollständig erfüllt hat.

News 12.10.2018 Erzwingungshaftbefehl

Erbringt der Schuldner eine Teilleistung, auf welche die Vollstreckung beschränkt war, wird er zwar aus der Erzwingungshaft entlassen. Der Haftbefehl wird aber nicht aufgehoben, ehe die sich aus dem Vollstreckungstitel ergebende Forderung vollständig erfüllt ist.mehr

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News 14.08.2018 Zwangsvollstreckung

Oft scheitern Vollstreckungsversuche daran, dass Schuldner vom Gerichtsvollzieher nicht aufgefunden werden. Sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gegeben, kann der Gerichtsvollzieher für die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft eine öffentliche Zustellung bewilligen. Selbst wenn der Schuldner nicht auftaucht, kann das dem Gläubiger weiterhelfen.mehr

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News 28.04.2017 BGH

Bei der Frage, ob eine Vermögensauskunft durch den Schuldner nachzubessern ist, kommt es allein auf die Angaben an, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Hinweise des Schuldners auf Nachfragen vom Gerichtsvollzieher auf sind keine hinreichenden Ergänzungen.mehr

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News 06.12.2016 FG Pressemitteilung

Das Finanzgericht kann auch dann noch vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Antrag des Finanzamtes auf Anordnung von Erzwingungshaft gewähren, wenn das Amtsgericht bereits einen Haftbefehl erlassen hat.mehr

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News 13.10.2016 Abtretung

Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Abtretung näher bezeichneter Ansprüche ist es ausreichend, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner im Namen des Gläubigers ein Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrages macht.mehr

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Serie 18.07.2016 Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

Erteilt der Gläubiger einen bedingten Vollstreckungsauftrag, den der Gerichtsvollzieher nicht für zulässig hält, dann hat er den Gläubiger entweder darauf hinzuweisen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Führt er den Auftrag aus, ohne die Bedingung zu beachten, können hierfür wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten erhoben werden.mehr

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News 06.06.2016 Auskunftsbegehren des Gläubigers

Die Nachbesserung einer Vermögensauskunft kann vom Gläubiger nur verlangt werden, wenn sich sein Auskunftsbegehren auf Ansprüche bezieht, die der Pfändung unterliegen. Anderenfalls fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis.mehr

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Serie 30.11.2015 Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

Nur wenn offensichtlich ist, dass die Drittauskünfte nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen werden, ist von deren Einholung abzusehen. Eine erneute Einholung von Drittauskünften setzt eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners voraus.mehr

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Serie 09.06.2015 Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse ersetzen die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. Sie müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen.mehr

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Serie 21.05.2015 Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

Wann darf der Gerichtsvollzieher bei dritten Stellen, wie der gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuerbehörden, Nachfragen zum Schuldnervermögen stellen?  Für die Einholung von Drittauskünften muss der Gläubiger glaubhaft machen, dass die im bereits vorliegenden Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht erwarten lassen.mehr

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Serie 10.12.2014 Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

Bei der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis - immerhin ein folgenschwerer Schritt - muss alles seine rechtliche Ordnung haben. Eine eingescannte und in die Eintragungsanordnung hineinkopierte Unterschrift des Gerichtsvollziehers genügt den Anforderungen des § 882 c ZPO nicht.mehr

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Serie 16.10.2013 Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Ansbach gilt die mit § 802 d ZPO neu eingeführte Zwei-Jahresfrist für die Vermögensauskunft auch für Schuldner, die noch nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.mehr

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Serie 30.07.2013 Zwangsvollstreckung: Praxistipps und Sonderfälle

Dem Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzugeben, selbst wenn die Insolvenzeröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgte.mehr

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News 27.03.2013 Zwangsvollstreckungsreform und Drittauskunft

Kann eine Auskunft bei dritten Stellen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners auch dann eingeholt werden, wenn dieser noch nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat? Nach ersten Amtsgerichtsentscheidungen soll dies nicht möglich sein.mehr

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News 14.01.2013 BZSt

Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sind seit dem 1.1.2013 berechtigt, Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten.mehr

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