Vollstreckung einer Zug-um-Zug-Entscheidung
Eine Zug-um-Zug-Verurteilung bereitet oftmals Probleme im Rahmen der Vollstreckung. Gemäß § 756 Abs. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Dem Schuldner muss die ihm zustehende Leistung also so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Nur dann gerät er in Verzug und der Gerichtsvollzieher kann wegen der vom Schuldner zu erbringenden Leistung die Zwangsvollstreckung durchführen.
Zahlung von Schadenersatz nur Zug-um-Zug gegen Anspruchsabtretung
Der BGH hatte sich nun mit der Besonderheit zu befassen, dass es sich bei der vom Gläubiger geschuldeten Leistung um eine Abtretung handelte. Konkret ging es um die Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers an einem Investmentfonds. Der Schuldner war zur Zahlung von Schadenersatz nur Zug-um-Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche verurteilt worden. Der Gerichtsvollzieher hatte dem Schuldner im Namen des Gläubigers ein Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrages unterbreitet. Der Schuldner lehnte dieses Angebot jedoch ab und setzte sich gegen die dann vorgenommenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zur Wehr. Er vertrat die Auffassung, dass das Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht ausreichend sei, da die Übertragung der Fondsbeteiligung von der Zustimmung Dritter abhänge. Zudem sei die Gegenleistung im Urteil nicht hinreichend bestimmt, da mangels Angabe einer Fondsnummer nicht eindeutig sei, um welchen Fonds es sich handele.
Angebot eines Abtretungsvertrags durch Gerichtsvollzieher ausreichend
Mit diesen Einwänden konnte der Schuldner nicht durchringen. Der BGH stellte zwar fest, dass es sich bei der eingelegten Erinnerung um einen zulässigen Rechtsbehelf handelt, da sich der Schuldner gegen das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren zur Wehr setzt. Die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers war jedoch laut BGH nicht zu beanstanden. Um den Schuldner in Annahmeverzug zu versetzen, war es ausreichend, ihm den Abschluss eines Abtretungsvertrages anzubieten. Nachdem der Schuldner dieses Angebot abgelehnt hatte, war es zulässig, ihn zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.
Abtretungsobjekt konnte hinreichend bestimmt werden
Ferner hielt der BGH die im Urteil titulierte Gegenleistung für ausreichend bestimmt. Da der Gläubiger nur Inhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebotenen Beteiligung war und keine weiteren Beteiligungen besaß, ließ sich die abzutretende Forderung bereits anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifizieren. Der Angabe einer Fondsnummer bedurfte es nicht.
(BGH, Beschluss vom 16.06.2016, I ZB 58/15)
Hinweis: Der BGH hat dieses Jahr schon einmal zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Verurteilung entschieden.
Praxistipp: Feststellung beantragen!
Bei Klagen auf Leistung, deren Erfüllung von einer Gegenleistung abhängt, sollte der Schuldner schon vor Erhebung der Klage in Verzug gesetzt werden. Der Gläubiger kann dann mit der Klage mittels eines entsprechender Feststellungsantrages verlangen, dass das Gericht feststellt, dass sich der Schuldner in (Annahme-)Verzug befindet. Somit kann er im Falle des Obsiegens unmittelbar die Zwangsvollstreckung einleiten, da die Feststellung des Annahmeverzuges im Tenor ein Nachweis mittels öffentlicher Urkunde ist.
Dann ist ein Angebot dieser Leistung durch den Gerichtsvollzieher entbehrlich.
Quelle: Deutsches Anwalt Office Premium
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