Rechtsschutzbedürfnis für Nachbesserung der Vermögensauskunft

Die Nachbesserung einer Vermögensauskunft kann vom Gläubiger nur verlangt werden, wenn sich sein Auskunftsbegehren auf Ansprüche bezieht, die der Pfändung unterliegen. Anderenfalls fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis.

In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben, dass er Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter bezieht. Ferner ging aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass die Mietkaution vom Jobcenter in Form einer Bürgschaft erbracht worden war und etwaige Betriebskostenerstattungen an das Jobcenter gezahlt werden.

Namen und Anschrift des Vermieters

Informationen bezüglich der Person des Vermieters enthielt das Vermögensverzeichnis nicht. Die Gläubigerin nahm dies zum Anlass, eine Nachbesserung der Vermögensauskunft zu beantragen mit dem Ziel, Namen und Anschrift des Vermieters in Erfahrung zu bringen. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab; die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe der Gläubigerin blieben erfolglos.

Nachbesserung nur bei Fehlern, Widerspruch oder Unvollständigkeit

Der BGH führte in letzter Instanz aus, dass der Schuldner nur dann zur Nachbesserung der Vermögensauskunft verpflichtet ist, wenn er ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. In Bezug auf einen möglichen Kautionsrückzahlungsanspruch verneinte der BGH dies. Vielmehr ergebe sich aus der Auskunft eindeutig, dass dem Schuldner kein Rückzahlungsanspruch zusteht, weil er eine Mietkaution gar nicht geleistet hat.

Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers erforderlich!

Darüber hinaus muss nach der Entscheidung des BGH ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers bestehen. Dieses fehlt beispielsweise dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner vermögenslos ist und das Nachbesserungsverlangen daher als mutwillig oder schikanös zu werten ist.

Gleiches gilt, wenn die Unpfändbarkeit einer Forderung von vornherein feststeht, was der BGH auch im vorliegenden Fall für gegeben hielt. Werden Miete und Nebenkosten durch öffentliche Leistungen erbracht, dann sind etwaige Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter nicht pfändbar. Anderenfalls würde die Pfändung zu Lasten öffentlicher Mittel gehen.

Steht aber die Unpfändbarkeit von vornherein fest, dann ist das Auskunftsbegehren des Gläubigers mutwillig. Ihm fehlt für die Nachbesserung der Vermögensauskunft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

(BGH, Beschluss vom 3. März 2016, I ZB 74/15).

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