Rechtsschutzbedürfnis für Nachbesserung der Vermögensauskunft
In einem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben, dass er Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter bezieht. Ferner ging aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass die Mietkaution vom Jobcenter in Form einer Bürgschaft erbracht worden war und etwaige Betriebskostenerstattungen an das Jobcenter gezahlt werden.
Namen und Anschrift des Vermieters
Informationen bezüglich der Person des Vermieters enthielt das Vermögensverzeichnis nicht. Die Gläubigerin nahm dies zum Anlass, eine Nachbesserung der Vermögensauskunft zu beantragen mit dem Ziel, Namen und Anschrift des Vermieters in Erfahrung zu bringen. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab; die hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe der Gläubigerin blieben erfolglos.
Nachbesserung nur bei Fehlern, Widerspruch oder Unvollständigkeit
Der BGH führte in letzter Instanz aus, dass der Schuldner nur dann zur Nachbesserung der Vermögensauskunft verpflichtet ist, wenn er ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. In Bezug auf einen möglichen Kautionsrückzahlungsanspruch verneinte der BGH dies. Vielmehr ergebe sich aus der Auskunft eindeutig, dass dem Schuldner kein Rückzahlungsanspruch zusteht, weil er eine Mietkaution gar nicht geleistet hat.
Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers erforderlich!
Darüber hinaus muss nach der Entscheidung des BGH ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers bestehen. Dieses fehlt beispielsweise dann, wenn von vornherein feststeht, dass der Schuldner vermögenslos ist und das Nachbesserungsverlangen daher als mutwillig oder schikanös zu werten ist.
Gleiches gilt, wenn die Unpfändbarkeit einer Forderung von vornherein feststeht, was der BGH auch im vorliegenden Fall für gegeben hielt. Werden Miete und Nebenkosten durch öffentliche Leistungen erbracht, dann sind etwaige Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter nicht pfändbar. Anderenfalls würde die Pfändung zu Lasten öffentlicher Mittel gehen.
Steht aber die Unpfändbarkeit von vornherein fest, dann ist das Auskunftsbegehren des Gläubigers mutwillig. Ihm fehlt für die Nachbesserung der Vermögensauskunft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
(BGH, Beschluss vom 3. März 2016, I ZB 74/15).
Weiter News zum Thema:
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
1.403
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8202
-
Wohnungseigentümerin kann Einbau einer Klimaanlage nicht verhindern
456
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
335
-
Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
330
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
328
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
255
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2521
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
242
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
233
-
Der Befangenheitsantrag und das Idealbild eines völlig neutralen Richters
20.07.2026
-
Wann stützen persönliche Beziehungen des Richters einen Befangenheitsantrag?
20.07.2026
-
Verfahren und Rechtsmittel für Befangenheitsanträge / Geplante Reformen
20.07.2026
-
Gesetzliche Ausschlussgründe und Fallgruppen der Befangenheit
20.07.2026
-
Befangenheit bei Sachverständigen
20.07.2026
-
Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters
20.07.2026
-
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Anwältin reicht für Gerichtsterminverlegung aus
24.06.2026
-
Anwälte müssen auf veränderte Erfolgsaussichten hinweisen
09.06.2026
-
Scan-Kosten müssen nicht erstattet werden
02.04.2026
-
Reisekosten bei Videoverhandlung
31.03.2026